Ehrenamtliche Richter:innen müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sollen mindestens 25 Jahre alt sein und ihren Wohnsitz in Berlin haben.
Ausgeschlossen sind Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind oder denen in Folge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wurde oder gegen die ein Strafverfahren schwebt, das zur Aberkennung dieser Fähigkeit führen kann.
Ausgeschlossen ist auch, wer hinsichtlich seines Vermögens unter Betreuung steht.
Wer Mitglied des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Richter:in, Soldat:in, Beamte/r oder Angestellte/r im öffentlichen Dienst ist, kann nicht ehrenamtliche/r Richter:in in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sein.
Auch ehrenamtlich in der Verwaltung Tätige (z.B. Deputierte, deren Vertreter, in Sozialkommissionen Tätige, Schiedspersonen) können nicht berufen werden.
Ausgeschlossen sind weiter Rechtsanwält:innen, Notar:innen und andere Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.