Das Ordnungsamt Pankow informiert, dass bis zu einer weiteren Präzisierung die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung im Zusammenhang mit dem Ladenöffnungsgesetz restriktiv auszulegen ist. Die Durchführung des Gesundheitsschutzes nach dem Infektionsschutzgesetz geht eindeutig einer Ladenöffnung vor. Alle Einzelhandelsgeschäfte mit einem Mischwarenangebot sind nicht unter die Ausnahmetatbestände der Rechtsverordnung zu zählen und geschlossen zu halten. Gleiches gilt für Nagelstudios, Kosmetiksalons und ähnliche Einrichtungen. Das Ordnungsamt bittet um freundliche Beachtung.
Wir präzisieren aufgrund der vielen Nachfragen (19.03.2020)
Diese Regelung gilt für Gewerbetreibende im Bezirk Pankow. Wenn Sie außerhalb des Bezirks Pankow geschäftsansässig sind, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem örtlichen Ordnungsamt
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Informationen zu Soforthilfen für Unternehmen und Informationen für Freiberufler und Selbstständige, die aufgrund von Notlagen, Leistungen zur Existenzsicherung beantragen müssen gibt es bei unserem Büro für Wirtschaftsförderung.