Durch das fortdauernde Infektionsgeschehen der SARS-CoV-2-Pandemie unterliegt die Ausübung zahlreicher Gewerbetätigkeiten seit fast einem Jahr zum Teil erheblichen Einschränkungen. Einige, besonders betroffene, Gewerbebetreibende können bereits seit dem 14.03.2020 bis heute dauerhaft nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang öffnen. Infolge dessen droht den Erlaubnisinhaber:innen dieser Gewerbebetriebe über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Erlöschen ihrer Erlaubnis. Besonders betroffen sind die Gaststättenerlaubnisse nach § 2 (1) GastG, die Erlaubnisse nach § 33a GewO sowie nach § 12 ProstSchG und die Erlaubnisse nach § 2 SpielhG, denn diese erlöschen, wenn der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird.
Um dies zu verhindern, hat der Bezirk Pankow für die Gewerbetreibenden aus seiner Zuständigkeit eine ab dem 05.03.2021 gültige Allgemeinverfügung erlassen, in welcher der Ablauf der Jahresfrist langfristig bis zum 31.07.2022 verlängert wird. Hier können die genauen Daten nebst Begründung eingesehen werden. Eine gesonderte Antragstellung oder ein Nachweis im Einzelfall durch die Erlaubnisinhaber:innen ist nicht erforderlich.
Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
Energie sparen: Informationen des Senates, Informationen in Leichter Sprache und Energieportal in Deutscher Gebärdensprache