Gewerberechtliche Allgemeinverfügung - Frist zum Erlöschen von Erlaubnissen bis 31.07.2022

Durch das fortdauernde Infektionsgeschehen der SARS-CoV-2-Pandemie unterliegt die Ausübung zahlreicher Gewerbetätigkeiten seit fast einem Jahr zum Teil erheblichen Einschränkungen. Einige, besonders betroffene, Gewerbebetreibende können bereits seit dem 14.03.2020 bis heute dauerhaft nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang öffnen. Infolge dessen droht den Erlaubnisinhaber:innen dieser Gewerbebetriebe über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Erlöschen ihrer Erlaubnis. Besonders betroffen sind die Gaststättenerlaubnisse nach § 2 (1) GastG, die Erlaubnisse nach § 33a GewO sowie nach § 12 ProstSchG und die Erlaubnisse nach § 2 SpielhG, denn diese erlöschen, wenn der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird.
Um dies zu verhindern, hat der Bezirk Pankow für die Gewerbetreibenden aus seiner Zuständigkeit eine ab dem 05.03.2021 gültige Allgemeinverfügung erlassen, in welcher der Ablauf der Jahresfrist langfristig bis zum 31.07.2022 verlängert wird. Hier können die genauen Daten nebst Begründung eingesehen werden. Eine gesonderte Antragstellung oder ein Nachweis im Einzelfall durch die Erlaubnisinhaber:innen ist nicht erforderlich.

Allgemeinverfügung zum Vollzug des Gewerberechts

Das Bezirksamt Pankow von Berlin erlässt aufgrund von § 8 Satz 2 des Gaststättengesetzes (GastG), § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung (GewO), § 22 Satz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) und § 2 Absatz 5 Satz 2 des Spielhallengesetzes Berlin (SpielhG Bln) folgende Allgemeinverfügung:

Für alle folgenden vom Bezirksamt erteilten Erlaubnisse werden die Erlöschensfristen bis zum 31. Juli 2022 verlängert:
1. Gaststättenerlaubnisse gem. § 2 Abs. 1 GastG
2. Erlaubnisse gem. § 33a GewO
3. Erlaubnisse nach § 12 ProstSchG
4. Erlaubnisse nach § 2 SpielhG Bln.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
Sie tritt an dem, auf die Bekanntmachung folgenden Tag, mithin am 05.03.2021 in Kraft.

Begründung:
Gem. § 8 Satz 1 GastG, § 49 Abs. 2 GewO, § 22 Satz 1 ProstSchG und § 2 Abs. 5 S. 1 SpielhG erlöschen die unter Ziff. 1 bis 4 genannten Erlaubnisse, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Gem. § 8 Satz 2 GastG, § 49 Abs. 3 GewO, § 22 Satz 2 ProstSchG und § 2 Abs. 5 S. 2 SpielhG Bln können die Fristen verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den mit dem Infektionsgeschehen durch das Coronavirus – SARS-CoV-2 einhergehenden rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen beim Betrieb der unter Ziff. 1 bis 4 genannten Gewerbe liegt ein wichtiger Grund für eine Fristenverlängerung bis zum 31. Juli 2022.

Im Auftrag

Daniel Krüger
Bezirksstadtrat und Leiter der Abteilung
Umwelt und öffentliche Ordnung