Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Der vom Amt für Planen, Bauordnung und Vermessung -Fachbereich Stadtplanung- aufgestellte Bebauungsplan XIV-185db für das Gelände zwischen Bundesautobahn BAB 100, Buschkrugallee, Bürgerstraße und Rungiusstraße im Bezirk Neukölln, Ortsteil Britz („Sanierungsgebiet Wederstraße – Block 9“) sowie der Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIV-185db wird nach §6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7.November 1999 (GVBl. S.578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) sowie § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) beschlossen.
Der Bebauungsplan soll nach Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß §6 Abs. 4 AGBauGB vom Bezirksamt gemäß §6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt werden.
Gleichzeitig beschließt die Bezirksverordnetenversammlung das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit, wie unter Abschnitt B,2.5.5 der anliegenden Begründung beschrieben.
Nach Festsetzung des Bebauungsplans XIV-185db ist der Bezirksverordnetenversammlung eine Mitteilung zu machen.
20.05.2009 - Bezirksverordnetenversammlung
Ö 5.1 - ohne Änderungen in der BVV beschlossen
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a.Der vom Amt für Planen, Bauordnung und
Vermessung - Fachbereich Stadtplanung - aufgestellte Bebauungsplan
XIV-185db für das Gelände zwischen Bundesautobahn BAB 100, Buschkrugallee,
Bürgerstraße und Rungiusstraße im Bezirk Neukölln, Ortsteil Britz
(„Sanierungsgebiet Wederstraße – Block 9“) sowie der Entwurf
der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIV-185db wird
nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) sowie § 12 Abs. 2 Nr. 4 des
Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl.
2006 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006
(GVBl. S. 819) beschlossen.
b.Der Bebauungsplan soll nach Durchführung des
Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB vom Bezirksamt gemäß § 6
Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt werden.
c.Gleichzeitig beschließt die
Bezirksverordnetenversammlung das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit,
wie unter Abschnitt B,2.5.5 der anliegenden Begründung
beschrieben.
d.Nach Festsetzung des Bebauungsplans XIV-185db
ist der Bezirksverordnetenversammlung eine Mitteilung zu machen.
Der Vorlage zur Beschlussfassung
wird mit Stimmen der SPD, CDU, Grünen, FDP, GRAUEN und LINKEN bei Enthaltung
eines fraktionslosen Bezirksverordneten zugestimmt.