Die Technische Aufsichtsbehörde über Straßenbahnen und U-Bahnen überwacht die Einhaltung der Vorschriften der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab).
Die Technische Aufsichtsbehörde führt in Erfüllung dieser Aufgabe nach § 54 Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes auch die erforderlichen Prüfungen, Zustimmungen und Abnahmen durch und trifft die notwendigen Anordnungen.
Die Technische Aufsichtsbehörde kann sich bei der Ausübung der technischen Aufsicht anderer sachkundiger Personen oder Stellen bedienen.
Bestehen Zweifel, dass Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder die Betriebsdurchführung den Vorschriften der BOStrab entsprechen, kann die Technische Aufsichtsbehörde vom Unternehmer die Vorlage besonderer Nachweise oder Gutachten verlangen.
Stellt die Technische Aufsichtsbehörde fest, dass der Unternehmer seinen Pflichten nicht nachkommt, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Insbesondere kann sie
- ihm für die Beseitigung von Mängeln eine angemessene Frist setzen,
- bei unzureichender Sicherheit die Unterbrechung oder Einstellung von Bauarbeiten anordnen oder die Benutzung bestimmter Betriebsanlagen und Fahrzeuge beschränken oder untersagen.
Die Technische Aufsichtsbehörde kann von den Vorschriften der BOStrab in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen.