Die Berliner S-Bahn-Verträge

Fahrgäste warten am S-Bahnhof Friedrichstraße auf Züge

Das Interesse der Öffentlichkeit an den Inhalten der S-Bahnverträge ist groß. Sie sind daher öffentlich zugänglich. Die Verträge im Überblick:

Bis Ende 2017 hat die S-Bahn Berlin GmbH ihre Leistungen auf Basis des unter Punkt 1 dargestellten Vertrages erbracht (S-Bahn-Altvertrag).

Unter Punkt 2 ist der im Jahr 2015 vergebene Verkehrsvertrag eingestellt, der im Ergebnis eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens die Verkehrsbedienung auf dem Ring mit Neufahrzeugen in den Jahren 2021 bis 2035 regelt.

Für die Übergangszeit bis 2021 sowie für die Verkehrserbringung auf den anderen Teilnetzen haben die Länder sogenannte Interimsverträge abgeschlossen. So erfolgt die Verkehrserbringung im Berliner S-Bahn-Netz ab dem 15.12.2017 auf Grundlage des Interimsvertrages I (s.u. Punkt 3) für das Teilnetz Ring und für die Teilnetze Stadtbahn und Nord-Süd auf Grundlage des Interimsvertrages II (s.u. Punkt 4). Die in den Interimsverträgen bestellten Leistungen werden von der S-Bahn Berlin GmbH mit nur bei ihr verfügbaren Bestandsfahrzeugen erbracht.

Die Berliner S-Bahnverträge im zeitlichen Ablauf

  • Die Berliner S-Bahnverträge im zeitlichen Ablauf

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1. S-Bahn Altvertrag (2004 bis 2017)

1.1. Vertrag vom August 2004 / Änderungsvertrag vom Oktober 2010

Der Vertrag der Länder Berlin und Brandenburg mit der S-Bahn Berlin GmbH (sog. S-Bahn-Altvertrag) wurde im August 2004 unterzeichnet. Er galt rückwirkend ab 01.01.2003 und hatte eine Laufzeit bis 14.12.2017.

Aufgrund der S-Bahnkrise ab 2009 wurde dieser Vertrag bezüglich der Sanktionsmöglichkeiten und Abzugshöhe bei Schlechtleistungen sowie bezüglich erweiterter Vorgaben zur Qualitätsverbesserung verschärft. Zudem wurden abrechenbare Vorgaben z.B. zum Einsatz der Fahrzeuge oder der Organisation und Information im Falle von S-Bahnstörungen eingeführt.

  • S-Bahnvertrag

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  • Änderungsvertrag S-Bahn

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  • Anlagen zum S-Bahnvertrag

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1.2. Verkehrsvertrag Mehrleistungspaket ab Januar 2012

Im Rahmen des abgeschlossenen S-Bahn-Altvertrages war es zwischen den Vertragspartnern in der Vergangenheit streitig, ob das Trassenpreissystem der DB Netz AG fehlerhaft ist und auf der Grundlage dessen Zahlungsansprüche entstehen. Es kam im Jahr 2008 zum Vergleich: Wesentlicher Inhalt in Bezug auf die Verkehrsleistungen war, dass die S-Bahn Berlin GmbH ab 2012 bis einschließlich 2017 zusätzliche Verkehrsleistungen auf der Grundlage eines gesondert abzuschließenden Verkehrsvertrages ohne zusätzliches Bestellerentgelt der Länder in einem Gesamtvolumen von 11,5 Mio. Zugkilometer erbringt. Dieses sogenannte Mehrleistungspaket beinhaltete die Anbindung des Hauptbahnhofs aus Richtung Norden (S21), die Anbindung des Flughafens BER sowie sonstige Mehrleistungen, insbesondere auf dem Ring infolge erhöhter Nachfrage.

Die Länder hatten das im Rahmen des Vergleichs von der S-Bahn GmbH unterbreitete sogenannte “Angebot zum Abschluss eines Verkehrsvertrages Mehrleistungspaket” angenommen. Der Leistungszeitraum begann am 01.01.2012 und endete ebenfalls am 14.12.2017 mit Auslaufen des S-Bahn-Altvertrages.

  • Vertrag Mehrleistungspaket

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2. Vertrag Teilnetz Ring/Süd-Ost ab 2021

Die Länder Berlin und Brandenburg haben das wettbewerbliche Vergabeverfahren für das Teilnetz Ring/Süd-Ost am 21.12.2015 mit der Erteilung des Zuschlags an die S-Bahn Berlin GmbH (nachfolgend abgekürzt mit „S-Bahn“) abgeschlossen.

Der Verkehrsvertrag ist das Ergebnis umfassender und komplexer Verhandlungen. Die Anforderungen an die wachsende Stadt sind in dem neuen Vertrag durch eine Steigerung der Fahrzeugkapazität um 20 % mit berücksichtigt. Der Vertrag sichert den Einstieg in eine neue, zuverlässige Fahrzeuggeneration insbesondere für den Berliner S-Bahn-Ring. Bei den Neufahrzeugen handelt sich aufgrund der historisch bedingten technischen Rahmenbedingungen des Berliner S-Bahnnetzes um Spezialfahrzeuge, die nur im Berliner S-Bahn-Netz zum Einsatz kommen können. Die S-Bahn wird verpflichtet, die für den Betrieb erforderlichen 191 Neufahrzeuge (Zwei-Wagen-Einheiten) zu beschaffen und nachhaltig instand zu halten.

Der Betrieb mit den Neufahrzeugen auf dem Netz wurde – entsprechend der sukzessiven Auslieferung der Neufahrzeuge – stufenweise aufgenommen:

  • 01.01.2021: S47 (Spindlersfeld – Tempelhof/Südkreuz (– Bundesplatz))
  • 01.07.2022: S46 (Königs Wusterhausen – Hauptbahnhof)
  • 14.10.2022: S8 ((Wildau –) Grünau – Hohen Neuendorf)
  • 14.04.2023 +13.10.2023: zweistufige Inbetriebnahme der Ringbahn (S41/S42).

Der Verkehrsvertrag hat eine Laufzeit von 15 Jahren ab dem Jahr 2021 und ist als Bruttovertrag ausgestaltet. Die Fahrgelderlöse stehen den Ländern Berlin und Brandenburg zu und reduzieren unmittelbar den zu zahlenden Zuschuss. Die Länder werden somit künftig direkt von den Chancen der Nachfrageentwicklung profitieren, allerdings auch deren Risiken tragen.

Die S-Bahn hat bei der Erbringung der Verkehrsleistung eine kontinuierlich hohe Qualität zu gewährleisten. Die Qualität des S-Bahn Betriebes ist eng verbunden mit der dauerhaften Qualität der Fahrzeuge. Diese müssen daher besonders hohe Anforderungen an die Langlebigkeit (30-jährige Einsatzdauer als Maßgabe) erfüllen. Die S-Bahn verpflichtet sich, im Rahmen eines Langlebigkeitskonzepts die nachhaltige Instandhaltung der Fahrzeuge umfassend zu dokumentieren. Die Umsetzung der Vorgaben des Langlebigkeitskonzepts wird mit Beginn der Vertragslaufzeit kontinuierlich durch eine Controlling-Gruppe begleitet, in der jede Vertragspartei vertreten ist.

Die Nichteinhaltung von Vertragspflichten wird mit wirksamen finanziellen Abzügen sanktioniert. Darüber hinaus sind gravierende Vertragsverstöße mit Vertragsstrafen belegt. Schließlich haben die Länder im Falle langanhaltender, einschneidender Leistungsstörungen das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall ebenso wie am regulären Vertragsende ist die S-Bahn verpflichtet, den Ländern bzw. einem von den Ländern beauftragten Vertragspartner die Fahrzeuge für den Einsatz in einem Folgevertrag gegen Zahlung eines festgelegten Kaufpreises zu übergeben.

  • S-Bahnvertrag Teilnetz Ring/Süd-Ost

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  • Anlagen zum S-Bahnvertrag, Teil 1

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  • Anlagen zum S-Bahnvertrag, Teil 2

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3. Interimsvertrag I für das Teilnetz Ring (ab 15.12.2017) zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg und der S-Bahn Berlin GmbH

Ab Mitte Dezember 2017 wurde der S-Bahn-Betrieb auf dem Teilnetz Ring mittels ertüchtigter Altfahrzeuge der BR (Baureihe) 480/485 durch den sogenannten Interimsvertrages I sichergestellt.

Der Interimsvertrag I war – wie alle künftigen S-Bahn-Verträge – ein Bruttovertrag, d. h. die Einnahmen stehen den Ländern zu, sie profitieren von ggf. steigenden Einnahmen, stehen aber auch im Risiko, wenn diese sinken.

Mit dem Interimsvertrag I bestellen die Länder den S-Bahn-Verkehr auf dem Teilnetz Ring bei der S-Bahn Berlin GmbH. Zum Einsatz kamen knapp 150 ertüchtigte Fahrzeuge (Viertelzüge) der BR 480 und 485 sowie Fahrzeuge der BR 481 in dem für das Verkehrsangebot erforderlichen Umfang. Der Vertrag regelt daher auch den Umfang, das Nachweisverfahren und die Kostenerstattung für die erforderlichen Ertüchtigungsmaßnahmen.

Die Leistungen (Fahrplan, Kapazität) entsprachen dem Niveau des S-Bahn-Altvertrages.

Der Betrieb auf Basis des Interimsvertrages I auf dem Ring trat am 15.12.2017 in Kraft und lief gestaffelt aus. Die Stufen des Auslaufens orientierten sich dabei an den Zeitpunkten, zu denen auf Basis des unter Ziffer 2 genannten Vertrages vereinbart worden ist, dass entsprechend der Auslieferungstranchen der Neufahrzeuge die sukzessive Betriebsaufnahme erfolgt. Mit dem Erreichen des Vollbetriebes im Ring-Vertrag mit Neufahrzeugen (siehe weiter oben unter 2.) endete der Interimsvertrag I am 12.10.2023.

Die Fahrzeugflotte der Berliner S-Bahn bestand im S-Bahn-Altvertrag aus 650 Viertelzügen, die sich aus 500 Viertelzügen der BR 481/482, 80 Viertelzügen der Altbaureihe 485 sowie 70 Viertelzügen der Altbaureihe 480 zusammensetzen. Die Fahrzeuge der BR 481 (Durchschnittsalter derzeit 15 Jahre) werden derzeit weiterhin im S-Bahn-Netz (Teilnetze Stadtbahn und Nord/Süd – Interimsvertrag II, s.u. Ziffer 4) eingesetzt. Die 130 Fahrzeuge der Altbaureihen 480 und 485 waren Gegenstand des hier erläuterten Interimsvertrages I und wurden ab 2021 im Rahmen des neuen Verkehrsvertrages für das Teilnetz Ring durch 191 Neufahrzeuge ersetzt. Nach erfolgter Ertüchtigung werden die Fahrzeuge der BR 480 und 485 derzeit im Interimsvertrag II für die Teilnetze Stadtbahn und Nord-Süd eingesetzt (siehe nachfolgend unter 4). Mit Einsatz aller Neufahrzeuge ist die Fahrzeugflotte somit auf 756 Viertelzüge angewachsen.

Bei dem Interimsvertrag I handelte es sich um einen Bruttoanreizvertrag, der wirksame Sanktionsmechanismen, z. B. für die Kriterien Fahrzeugverfügbarkeit, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Anschlusssicherung und Sauberkeit, enthielt.

Die Nichteinhaltung von Vertragspflichten wurde mit wirksamen finanziellen Abzügen sanktioniert. Nicht durchgeführte Fahrten wurden grundsätzlich nicht vergütet. Fahrten, die verfrüht bzw. ganz oder teilweise über ein definiertes Maß hinaus verspätet sind, wurden ebenfalls als Ausfall gewertet und nicht vergütet.

  • SBI Verkehrsvertrag

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  • Anlagen – Teil 1 zum SBI Verkehrsvertrag

    7Z-Dokument (4.5 MB)

  • Anlagen – Teil 2 zum SBI Verkehrsvertrag

    PDF-Dokument (16.1 MB)

  • Anlagen – Teil 3 zum SBI Verkehrsvertrag

    7Z-Dokument (1.6 MB)

4. Interimsvertrag II für die Teilnetze Stadtbahn und Nord-Süd (ab 15.12.2017) zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg und der S-Bahn Berlin GmbH

Nach dem Auslaufen des alten S-Bahnvertrages im Dezember 2017 wird der S-Bahn-Betrieb auf den Teilnetzen Stadtbahn und Nord-Süd durch den abgeschlossenen Interimsvertrages II sichergestellt. Auf diesen Teilnetzen werden vor allem Fahrzeuge der BR 481/482 zum Einsatz kommen sowie nach erfolgter Ertüchtigung auch die aus dem mittlerweile abgelaufenen Interimsvertrag freigewordenen Fahrzeuge der BR 480 und 485.

Der Interimsvertrag II ist – wie der Interimsvertrag I und alle künftigen S-Bahn-Verträge – ein Bruttovertrag, d.h. die Einnahmen stehen den Ländern zu, sie profitieren von ggf. steigenden Einnahmen, stehen aber auch im Risiko, wenn diese sinken.

a) Was regelt der Vertrag und für welche Laufzeit gilt er?

Die Länder Berlin und Brandenburg beauftragen die S-Bahn Berlin GmbH mit dem Interimsvertrag II Verkehrsleistungen auf den Teilnetzen Stadtbahn und Nord-Süd zu erbringen. Dabei kommen Fahrzeuge (Viertelzüge) der BR 481/481 und 485 zum Einsatz. So werden im Spitzenbedarf rund 565 Viertelzüge zur Verfügung stehen. Der Interimsvertrag II schließt sich bei der Gestaltung der Verkehrsleistung (Fahrplan, Kapazität) an das Volumen des o.g. S-Bahn-Altvertrages an.

Der Betrieb auf Basis des Interimsvertrages II auf den Teilnetzen Stadtbahn und Nord-Süd wurde am 15.12.2017 aufgenommen. Der Vertrag läuft für alle Linien gesamthaft am 21.06.2027 aus, wenn die Verkehrsleistungen im noch zu vergebenden Anschlussvertrag aufgenommen werden.

b) Regelt der Interimsvertrag II neben der Verkehrsleistung weitere Inhalte?

Der Interimsvertrag II regelt die Erbringung von teillosübergreifenden Service- und Vertriebsleistungen für das gesamte Berliner S-Bahn-Netz (sogenannte “Querschnittsleistungen”). Diese Leistungen waren daher auch noch nicht Bestandteil des Interimsvertrages I. Die Querschnittsleistungen umfassen Leistungen der Fahrgastinformation, des Sicherheitsdienstes, des Kundenservices, der Fahrausweiskontrollen und des Marketings für die S-Bahn-Verkehre. Aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Hebung von Synergieeffekten wurden der Fahrausweisvertrieb sowie die Querschnittsleistungen für das Gesamtnetz im Interimsvertrag II geregelt und erstrecken sich somit auch auf die Verkehrsleistungen des Interimsvertrags I. Dies ermöglicht es der S-Bahn Berlin GmbH, bei der Erbringung der Leistungen das Personal flexibel und bedarfsgerecht im gesamten Netz einzusetzen.

c) Wie können die Länder Einfluss auf die Qualität der Verkehre nehmen?

Der Interimsvertrag II ist ein Bruttoanreizvertrag, der wirksame Sanktionsmechanismen, z.B. für die Kriterien Fahrzeugverfügbarkeit, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Anschlusssicherung und Sauberkeit, enthält.

Die Nichteinhaltung von Vertragspflichten wird mit wirksamen finanziellen Abzügen sanktioniert. Nicht durchgeführte Fahrten werden grundsätzlich nicht vergütet. Fahrten, die verfrüht bzw. ganz oder teilweise über ein definiertes Maß hinaus verspätet sind, werden ebenfalls als Ausfall gewertet und nicht vergütet.

  • SBI II Verkehrsvertrag

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  • Anlagen – Teil 1 zum SBI II Verkehrsvertrag

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  • Anlagen – Teil 2 zum SBI II Verkehrsvertrag

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  • Anlagen – Teil 3 zum SBI II Verkehrsvertrag

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