Sonstige Luftraumnutzung

Zugvögel am Himmel

Die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) beinhalten die Regeln für die Teilnahme am Luftverkehr. Dazu gehören bspw. die Bestimmungen über die Ausweichpflichten entgegenkommender bzw. kreuzender Luftfahrzeuge, die Pflicht zur ordnungsgemäßen Vorbereitung von Flügen, Bestimmungen für den Kunstflug, die Bedeutung der in der Luftfahrt zu beachtenden Signale und Zeichen u.v.m. Viele Bestimmungen richten sich nicht nur an die Führer „richtiger“ Luftfahrzeuge, sondern sind auch beim Betrieb von Drohnen oder beim Steigenlassen von Drachen oder Kinderluftballonen zu befolgen.

Silvester in Berlin - Raketen über der Oberbraumbrücke

Feuerwerk

Zusätzlich zu der Genehmigung des zuständigen Ordnungsamtes benötigen Sie gemäß § 19 LuftVO für den Aufstieg von Feuerwerkskörpern und der daraus resultierenden Nutzung des Luftraumes eine Erlaubnis der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg

  • in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von jeglicher Art von Landeplätzen, Flugplätzen bzw. Flughäfen:
    für Feuerwerk
    • der Kategorie 2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember und
    • der Kategorien 3, 4, P2 und T2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung, während der Betriebszeit des Flugplatzes,
  • oder wenn die Steighöhe mehr als 300 Meter beträgt.

Papierdrachen in der Luft

(Kinder-)ballone/Drachen

Im Bereich der Flugkontrollzone des Flughafens Berlin Brandenburg ist für Aufstiege von mehr als 500 Kinderluftballons nach §21 LuftVO die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen DFS Deutschen Flugsicherung GmbH erforderlich. Anträge sind online zu stellen.

Zusätzlich zu der Genehmigung der DFS (benötigen Sie gemäß § 19 LuftVO für den Aufstieg von Drachen und (Kinder-)ballonen und der daraus resultierenden Nutzung des Luftraumes eine Erlaubnis der “Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB)”:hhttps://lubb.berlin-brandenburg.de/

  • in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von jeglicher Art von Landeplätzen, Flugplätzen bzw. Flughäfen.
  • Außerhalb der genannten Bereiche ist nach § 20 LuftVO das Steigenlassen eines Drachens erlaubnispflichtig, wenn dieser an einem Seil von mehr als 100 m Länge gehalten wird.

Bitte stellen Sie Ihren Antrag formlos per Post, Email oder Fax mindestens zwei Wochen vorher an die

Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB)
Mittelstraße 5/5a
12529 Schönefeld

Fax: (03342) 4266-7612

Lichtshow Berlin

Skybeamer/Scheinwerfer

Für den Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräten, benötigen Sie eine Erlaubnis:

  • in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von jeglicher Art von Landeplätzen (Link Hubschrauberlandeplätze), Flugplätzen bzw. Flughäfen gemäß § 19 LuftVO
  • außerhalb dieses Bereiches gemäß § 20 LuftVO, sofern diese geeignet sind, Luftfahrzeugführer*in während des An- oder Abfluges zu blenden

Bitte stellen Sie Ihren Antrag formlos per Post, Email oder Fax mindestens zwei Wochen vorher an die

Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB)
Mittelstraße 5/5a
12529 Schönefeld

Fax: (03342) 4266-7612

Laternen am Himmel

Himmelslaternen

Das Zünden von Himmelslaternen (Skylaterne, Skyballon, Glühwürmchen, Flammea, Kong Ming, Feuerlaterne, Luftlaterne etc.) ist verboten. Von ihnen geht eine erhebliche Brandgefahr aus. Ausnahmen sind nur in seltenen Fällen und nach behördlicher Genehmigung möglich.

Himmelslaternen sind bei der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) (www.DFS.de) anzumelden und müssen von dieser genehmigt werden. Die DFS weist darauf hin, dass in einem Radius von 50 km um internationale Verkehrsflughäfen keine Genehmigung erteilt wird. Daher ist der Aufstieg von Himmelslaterne im Land Berlin NICHT genehmigungsfähig.