Hindernisfreiheit ist eine wesentliche Grundlage für die Sicherheit im Luftverkehr. Aus diesem Grund bedürfen bauliche Anlagen, die höher als 100 m über Grund sind, generell einer Erlaubnis der zuständigen Luftfahrbehörde (§§ 14, 15 LuftVG). Zusätzlich gelten in der Umgebung von Flughäfen oder Landeplätzen (Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG oder begrenzter Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG) und in der Nähe von Anlagen der Flugsicherung (Anlagenschutzbereich nach § 18a LuftvG) weitere Beschränkungen für künstliche (z.B. Bauwerke, Geräte, Masten) und natürliche Hindernisse (z.B. Bäume). Als Hindernisse gelten unter Umständen auch Arbeitsmaschinen wie z.B. Kräne, Hebebühnen oder Betonpumpen – auch für diese ist eine Genehmigung erforderlich.
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