Die Erbringung der Verkehrsleistungen der oben aufgeführten U-Bahn- und Straßenbahnlinien der Berliner Verkehrsbetriebe -Anstalt des öffentlichen Rechts- (BVG AöR) erfolgt auf der Grundlage des seit 01.09.2020 bis zum 31.08.2035 laufenden Verkehrsvertrags zwischen dem Land Berlin und der BVG AöR. Dieser stellt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 und § 8a Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) dar.
Mit dem Vertrag gewährt das Land Berlin der BVG AöR für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen im Anwendungsbereich des PBefG ein ausschließliches Recht im Sinne von § 8a Abs. 8 PBefG. Das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt als zuständiger Aufgabenträger für den nach dem PBefG genehmigten ÖPNV (§ 27 Abs. 1 Berliner Mobilitätsgesetz) und zuständige Behörde gemäß Art. 2 Buchstabe b) VO (EG) 1370/2007, hat diesen öffentlichen Dienstleistungsauftrag direkt an die BVG AöR vergeben.
Die gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG erforderliche Vorinformation resp. Vorabbekanntmachung über die Absicht des Landes zur Direktvergabe des Verkehrsvertrages an die BVG AöR wurde im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am 01.04.2019 veröffentlicht. Der Mantelvertrag zum Abschluss des neuen Verkehrsvertrags für die Jahre 2020 bis 2035 zwischen dem Land Berlin und der BVG AöR wurde am 07.07.2020 unterzeichnet; er trat am 01.09.2020 in Kraft. Die Geltungsdauer der Genehmigungen wurde für die oben aufgeführten U-Bahn- und Straßenbahnlinien entsprechend der Laufzeit des Verkehrsvertrags und der Vorgabe gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 PBefG für den Zeitraum bis zum 31.08.2035 festgelegt.
Die Geltungsdauer von ggf. während der Laufzeit des Vertrages neu der BVG AöR zu erteilenden Genehmigungen werden gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 PBefG auf den Zeitraum bis zum 31.08.2035 befristet. Eine erneute Vorinformation gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 2 PBefG zur Ermittlung gegebenenfalls vorrangiger eigenwirtschaftlicher Verkehre ist bei solchen Genehmigungen nicht erforderlich, da diese als Teil der Gesamtleistungen zu betrachten sind und kein neuer Dienstleistungsauftrag vergeben wird.