Die Oberflächengewässer Berlins werden in die Gewässer 1. Ordnung (schiffbar) und in die Gewässer 2. Ordnung (nicht schiffbar) unterteilt. Bei den Gewässern 1. Ordnung handelt es sich überwiegend um Bundeswasserstraßen im Eigentum des Bundes.
- Bei Vorhaben bzw. Planungen, die eine Bundeswasserstraße berühren, sind das Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin (WSA Berlin), stellvertretend für den Eigentümer sowie als Schifffahrtsbehörde und
- die Wasserbehörde des Landes Berlin hinsichtlich aller landeswasserrechtlichen Belange, wie beispielsweise Fragen der Gewässergüte betroffen.
Die nicht schiffbaren Gewässer 2. Ordnung befinden sich entweder im Eigentum des Landes Berlin oder sie sind in Privatbesitz. Die Gewässeraufsicht sowie die Funktion der Genehmigungsbehörde für die fließenden Gewässer 2. Ordnung liegt bei der Wasserbehörde des Landes Berlin.
Für die stehenden Gewässer 2. Ordnung liegt die Gewässeraufsicht bei dem jeweiligen Bezirksamt.