Bauliche Anlagen

Bauliche Anlagen i.S.d. § 62 Berliner Wassergesetz (BWG) sind grundsätzlich alle Bauwerke, die sich im, über, unter und am Gewässer befinden. Das Wasserrecht gilt demnach für die Bauwerke an Gewässern, die sich bis zu einem Abstand von 10 m bei Gewässern 1. Ordnung und bei Gewässern 2. Ordnung bis zu einem Abstand bis zu 5 m von der Uferlinie landeinwärts befinden.

In jedem Fall muss geprüft werden, ob sie einer Genehmigung bedürfen. Soweit nichts anderes ausdrücklich erwähnt wird, werden die Genehmigungen von der Wasserbehörde bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erteilt; ein entsprechendes Hinweisblatt für Antragsteller (3) steht Ihnen auf unserer Downloadseite zur Verfügung.

Befinden sich die baulichen Anlagen in einer Bundeswasserstraße, ist zusätzlich eine bundesrechtliche strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung bei der zuständigen Bundeswasserstraßenverwaltung, dem Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin (WSA Berlin), Mehringdamm 129, in 10965 Berlin, zu beantragen.

Zu den baulichen Anlagen zählen u. a. die folgenden Anlagen:

Sportbootstege

Sportbootstege werden ausschließlich für das Anlegen und Liegen von Sportbooten zugelassen. Die wasserrechtliche Genehmigung erteilt das jeweilige Bezirksamt.

Sonstige Stege

Sonstige Stege sind alle Stege, die nicht für Sportboote bestimmt sind (z.B. Versorgungs- oder Aussichtsstege). Dazu gehören auch die Anlegestellen (Anlegestege, -brücken, -plattformen) der Fahrgastschifffahrt und die für Restaurant-, Theater- oder Kabinenschiffe ebenso wie die für die Berufsschifffahrt.

Plattformen

Plattformen hauptsächlich als zusätzlicher Aufenthaltsort auf/am Gewässer genutzt. Sie können aus Holz, Stahl oder Schwimmkörpern gebaut werden und ständig oder zeitweise im Gewässer sein.

Dalben

Dalben -Pfahlbündel- werden an Uferwänden und in Häfen insbesondere als Anlege- oder Abweisepfähle genutzt.

Uferbefestigungen

Uferbefestigungen sowie jegliche Umgestaltung von Ufern an Gewässern (z.B. Betonmauern, Spundwände, Pfahlreihen, Schrägböschungen) sowie auch der Neu- oder Umbau von bestehenden Uferbefestigungen ist genehmigungsbedürftig.

Einleit- und Entnahmebauwerke

Einleit- und Entnahmebauwerke dienen der Einleitung von Wasser bzw. der Entnahme von Wasser zu verschiedensten Zwecken (als Kühlwasser, Brauchwasser, für die Bewässerung usw.). Die Bauwerke können ge-mauert sein oder aus Rohren oder Fertigteilen bestehen. Das Bauwerk und die Benutzung des Gewässers sind zu genehmigen bzw. zu erlauben.

Durchlässe

Durchlässe sind Bauwerke, die dem Durchleiten eines kleinen Fließgewässers durch einen Damm dienen. Auf dem Damm können ein Weg, eine Straße, Schienen o. ä. sein.

Gewässerkreuzungen

Gewässerkreuzungen können ober- oder unterirdisch Gewässer kreuzen. Unterirdisch wird meist mittels Düker gekreuzt, in dem sich die entsprechenden Medien (z.B. Wasser, Abwasser, Gas, Telekommunikation) befinden.

Brücken

Brücken kreuzen die Gewässer oberirdisch. Kleine private Brücken, Stege und z.B. Rohrbrücken werden von der Wasserbehörde zugelassen. Öffentlich zugelassene Brücken genehmigt die Brückenbauverwaltung bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.

Häfen / Marinas

Häfen / Marinas können dem Güterumschlag oder als Liegefläche für Sportboote (Marina) dienen. Hafentypische Einrichtungen (Be-, Entladungseinrichtungen, Service usw.) müssen vorhanden sein. Für die Neuerrichtung eines Hafens muss in der Regel ein förmliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden, das auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beinhaltet. Für Neubauten an Bundeswasserstraßen ist in der Regel die Bundeswasserstraßenverwaltung Genehmigungsbehörde.

Slipanlagen

Slipanlagen sind bauliche Anlagen am/im Gewässer, die dem Ein- und Aussetzen von Schiffen dienen. Je nach Schiffsgröße haben sie einen unterschiedlichen Aufbau.

Bojen

Bojen sind kugel-, kegel- oder tonnenförmige Schwimmkörper, die in der Regel auf dem Gewässergrund verankert sind und verschiedene Funktionen erfüllen. Sie können als Takel-, Anker- oder Absperrbojen benutzt werden. Als Anlagen im Gewässer sind sie genehmigungspflichtig.