Das häusliche, industrielle und gewerbliche Abwasser Berlins einschließlich eines Teiles des Niederschlagswassers wird in sechs Großklärwerken der Berliner Wasserbetriebe gereinigt. Dabei werden die ungelösten und biologisch abbaubaren Stoffe zu 95 Prozent reduziert. Einige Schadstoffe, wie z.B. Schwermetalle und halogenierte Kohlenwasserstoffe können in den Berliner Klärwerken nicht ausreichend zurückgehalten werden. Eine Schadstoffreduzierung findet daher bereits am Ort des Anfalls bzw. vor Vermischung mit Teilströmen anderer Herkunftsbereiche des gleichen Betriebes in entsprechenden Abwasserbehandlungsanlagen statt. Sowohl Bau, Betrieb und wesentliche Änderung von Klärwerken als auch Abwasserbehandlungsanlagen im Indirekteinleiterbereich sind nach § 38 Berliner Wassergesetz genehmigungspflichtig. Die Ableitungen von Abwasser aus diesen Anlagen in ein Gewässer bzw. in die öffentliche Kanalisation müssen dem Stand der Technik entsprechen (§§ 58 und 60 WHG). Die Genehmigungsbehörde für die Klärwerke der Berliner Wasserbetriebe und direkteinleitende Kleinkläranlagen ist die Wasserbehörde. Die Abwasserbehandlungsanlagen im Indirekteinleiterbereich werden durch die örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzämter genehmigt und überwacht.
Klärwerke und andere Abwasserbeseitigungsanlagen
Bild: Berliner Wasserbetriebe / Joachim Donath
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Abteilung Integrativer Umweltschutz