Batterien

Batterien

Das Batteriegesetz (BattG) setzt die europäische Batterierichtlinie 2006/66/EG in deutsches Recht um. Es regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren. Das Gesetz trat erstmalig im Jahr 2009 in Kraft und wurde 2021 aktualisiert (BattG2).

Hersteller und Importeure von Batterien und Akkus müssen sich nun bei der stiftung elektro-altgeräte register (EAR) registrieren, bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen. Die registrierten Hersteller werden im Internet veröffentlicht. Vertreiber von Batterien und Akkus nicht registrierter Hersteller gelten selbst als Hersteller. D.h. der Vertreiber unterliegt in diesem Fall sowohl der Registrierungspflicht als auch den Entsorgungspflichten der Hersteller.

Seit 2016 gilt eine Mindestsammelquote von 45 % für Gerätebatterien.

Bei den Fahrzeug- und Industriebatterien bleiben die bewährten Rücknahmestrukturen erhalten. Vertreiber von Starterbatterien für Fahrzeuge sind verpflichtet, ein Pfand von 7,50 € zu erheben, wenn beim Kauf einer neuen Starterbatterie nicht zeitgleich eine gebrauchte zurückgegeben wird.

Symbol einer durchgestrichenen Tonne

Batterien können gefährliche Schwermetalle wie Blei, Cadmium oder Quecksilber enthalten. Deshalb sind sie getrennt von anderen Abfallströmen zu erfassen. So sind Verbraucherinnen und Verbraucher gesetzlich dazu verpflichtet, gebrauchte Batterien und Akkus vom Hausmüll getrennt über die Sammelstellen des Handels (überall wo Batterien verkauft werden) und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zurückzugeben, z.B. Recyclinghöfe und Schadstoffsammelstellen der BSR.

Weiterführende Informationen