Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen

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Anzeige von Abfallsammlungen nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz

Abfälle aus Haushalten sind gemäß § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (in Berlin die BSR) zu überlassen.

Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle:

  • die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
  • die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
  • Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle aus Haushalten müssen bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt angezeigt werden. Die Behörde kann Bedingungen und Auflagen vorsehen oder die Sammlung zeitlich befristen.

Die Sammlung ist zu untersagen, wenn

  1. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Sammlung verantwortlichen Person bestehen
    oder
  2. die Verwertung nicht ordnungsgemäß und schadlos erfolgt
    oder zusätzlich
  3. im Fall gewerblicher Sammlungen der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 KrWG entgegenstehen.

Hinweis

Alt-Elektro- und Elektronikgeräte dürfen gemäß § 9 Abs. 9 Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG grundsätzlich nur durch die BSR, den Hersteller oder Vertreiber und deren Beauftragte eingesammelt oder zurückgenommen werden.

Anzeige der beabsichtigten Sammlung

Gemeinnützige oder gewerbliche Sammlungen von Abfällen aus Privathaushalten müssen spätestens drei Monate vor Beginn bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt angezeigt werden.

In § 18 KrWG ist festgelegt, welche Angaben und Unterlagen erforderlich sind. Die Anzeige kann formlos oder mit Hilfe des nachstehenden Formblattes erfolgen:

  • Formblatt Anzeige für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen im Land Berlin

    PDF-Dokument (654.2 kB)

Für die Bearbeitung der Anzeige gewerblicher Sammlungen wird gemäß Umweltschutzgebührenverordnung (UGebO) eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 bis 100 € erhoben.

Service-Portal des Landes Berlin