Abfälle aus Haushalten sind gemäß § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (in Berlin die BSR) zu überlassen.
Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle:
- die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
- die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.