Nach § 20 Abs. 1 UVPG sind die Länder für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 UVPG und der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen über zentrale Internetportale verpflichtet.
In Berlin wird dies durch die Einführung des UVP-Portals realisiert.
Das UVP-Portal ist unter folgendem Link abrufbar: