Umweltverträglichkeitsprüfung

Nach § 20 Abs. 1 UVPG sind die Länder für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 UVPG und der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen über zentrale Internetportale verpflichtet.

In Berlin wird dies durch die Einführung des UVP-Portals realisiert.

Das UVP-Portal ist unter folgendem Link abrufbar:

Fragen und Antworten zum UVP-Portal

  • Wie lautet der Link zum UVP-Portal?
  • Wo finde ich den Link zum UVP-Portal?
    Im Umweltportal der Berliner Bezirksämter: Auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt:
  • In welches Portal werden Verfahren eingetragen, bei denen zwar eine Bundesbehörde die Zulassungsentscheidung trifft (z.B. Eisenbahn-Bundesamt bei der Planfeststellung von Schienenwegen), eine Landesbehörde jedoch Verfahrensteile übernimmt (z.B. Anhörung)?

    Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 UVPG erfolgt die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 UVPG und der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen im Internet im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Im Anwendungsbereich von § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist das Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes-BEVVG die zuständige Zulassungsbehörde (Planfeststellung). Daher sind die Bekanntmachungen und Veröffentlichungen im UVP-Portal des Bundes vorzunehmen. Die Anhörungsbehörde übermittelt die verfahrensrelevanten Angaben und Unterlagen an die zuständige Bundesbehörde, die im UVP-Portal des Bundes die notwendigen Eintragungen vornimmt.

  • Wie lange bleiben Dokumente im UVP-Portal für Dritte sichtbar?

    Die Lesbarkeit für Dritte kann im Editor jeweils in der Spalte „Gültig bis“ tagesscharf angegeben werden. Im Editor sind die Dokumente auch über diesen Tag hinaus lesbar.

  • Können negative UVP-Vorprüfungsergebnisse im UVP-Portal veröffentlicht werden?

    Das Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG Bln) sieht vor, dass die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eines Vorhabens sowie die Angabe der wesentlichen Gründe gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in das UVP-Portal einzustellen sind (§ 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UVPG Bln). Daher werden die Vorprüfungsergebnisse über das UVP-Portal bekanntgegeben. Eine Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin entfällt damit für die negativen UVP-Vorprüfungsergebnisse.