Temporäre Maßnahmen an sich (ohne dass eine Nutzung der Maßnahmen wo auch immer fortgesetzt wird) werden nicht gefördert.
Unter bestimmten Bedingungen können aber Maßnahmen förderfähig sein, die innerhalb der sogenannten Zweckbindungsfrist geändert werden. Die Zweckbindungsfrist für Infrastrukturmaßnahmen im Förderschwerpunkt 6 beträgt grundsätzlich 10 Jahre.
Die Maßnahmen müssen zur besseren Verknüpfung des Umweltverbundes beitragen bzw. die Verlagerung von Fahrten des motorisierten Individualverkehrs hin zum Umweltverbund stärken.
- die geförderten Gegenstände einer Maßnahme werden durch mindestens gleichwertige ersetzt werden und eine Nutzung wird weiterhin ermöglicht;
- es darf auch „umgezogen“ werden, wenn dadurch die Funktion bzw. der Förderzweck nicht beeinträchtigt werden.