Mit der Wiedervereinigung wurde das Berliner Landesrecht vereinheitlicht. Das vorherige Friedhofsrecht des Westteils galt nun auch für die Friedhöfe im Ostteil der Stadt.
Am 1.11.1995 erließ das Abgeordnetenhaus ein neues, für alle öffentlichen Friedhöfe in Berlin geltendes Friedhofsgesetz: das Gesetz über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe.
Das Friedhofsgesetz legt z.B. die Mindestruhezeit von 20 Jahren fest, führt die Friedhofsentwicklungsplanung ein, ermöglicht gemeinnützigen Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, unter bestimmten Voraussetzungen mit dem hoheitlichen Bestattungsrecht beliehen zu werden, und widmet dem Umwelt- und Naturschutz einen eigenen Abschnitt.
Aus der Erkenntnis heraus, dass Berlin über weitaus mehr Friedhofsflächen verfügt als gegenwärtig und zukünftig benötigt werden, wurde der Friedhofsentwicklungsplan (FEP) erarbeitet, im Jahr 2006 vom Berliner Senat beschlossen und vom Abgeordnetenhaus zur Kenntnis genommen. Im Ergebnis zeigt der FEP Potentiale zur bedarfsorientierten Reduzierung von Bestattungsflächen auf. Gemäß des Berliner Friedhofsgesetzes können Friedhofsflächen nach Ablauf von Ruhe- und Pietätsfristen (mind. 30 Jahre nach der letzten Bestattung) einer anderen Nutzung zugeführt werden. Grundsätzlich ist die Folgenutzung als Grünfläche vorzusehen. Neben dieser Folgenutzung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine sonstige Nutzung, beispielsweise eine bauliche oder sonstige nicht “grüne” Nutzung, denkbar. Die Umsetzung der Vorgaben des FEP ist ein langfristiger und schrittweiser Prozess. Durch bestehende Nutzungsrechte ist eine Umnutzung häufig erst in 30 – 50 Jahren möglich.