Rechtliche Grundlage für die Pflege und den Erhalt der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind:
- das Gräbergesetz des Bundes [Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 1. Juli 1965 (BGBL. I S. 589) in der Fassung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98)],
- die dazu erlassene Verwaltungsvorschrift [Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz (GräbVwV) in der Fassung vom 12. September 2007 (GMBl. S. 913)] sowie
- die Kriegsgräber betreffenden bilateralen Verträge der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten und Staatengruppen.
Während das Gräbergesetz in Berlin-West geltendes Recht von Anfang an war, ist es für den Ostteil der Stadt (das Beitrittsgebiet im Sinne des Einigungsvertrages) erst zum 1. Januar 1993 in Kraft getreten, wobei der Einigungsvertrag dafür das Jahr 1995 bestimmt hatte.
Den Bundesländern wird gemäß Gräbergesetz (§ 5) aufgetragen, die in ihrem Gebiet liegenden Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft festzustellen und in aktuell zu haltenden Listen nachzuweisen. Über ihre Kenntnisse haben sie berechtigt Interessierten Auskunft zu erteilen. Daneben verpflichtet das Gesetz die Länder, diese Gräber dauerhaft zu erhalten, wobei unter Erhaltung das Anlegen, Instandsetzen und Pflegen der Gräber zu verstehen ist.
Im Land Berlin ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt für den Vollzug des Gräbergesetzes zuständig. Insgesamt werden auf rd. 220 Begräbnisplätzen etwa 120.000 Gräber mit rd. 150.000 Opfern im Sinne des Gräbergesetzes zum mahnenden Totengedenken erhalten und gepflegt.
Als Quellen für die Gräbererfassung dienten und dienen die Bestattungsbücher der Friedhöfe, die zeitnahen Erfassungen in den friedhofsbezogenen Grundlisten des Zentralnachweiseamtes für Kriegerverluste und Kriegergräber aus der Kriegs- und Nachkriegszeit sowie eine seit Kriegsende geführte Kartei für die gesamte Stadt, die auch während der Spaltung Berlins in der Senatsverwaltung sorgsam aufbewahrt worden ist.
Am Ende der Gräbererfassung steht das Übersenden eines Exemplars der aktuellen Gräberliste an das Bundesarchiv – Abteilung Personenbezogene Auskünfte (ehemalige Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt)), an den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. sowie an den jeweiligen Friedhofsträger. Die Gräberlisten sind nach wie vor wichtige Quellen, um Schicksale aufzuklären und Angehörigen beruhigende Gewissheit über die letzte Ruhestätte ihrer Toten und somit einen Ort für ihre Trauer zu geben.
Auf der Grundlage der Gräberlisten wurden und werden die erfassten Gräber mit einheitlichen, in Berlin üblichen Keramikgrabzeichen eingerichtet bzw. instand gesetzt. Dort, wo es auf Friedhöfen noch verstreut liegende Opfergräber in Einzellagen gibt, ist das Land Berlin bestrebt, diese entsprechend dem Auftrag zum mahnenden Totengedenken in einheitlichen und in sich geschlossenen Grabanlagen zusammenzuführen. Dazu werden entweder bestehende Anlagen ergänzt oder neue Opfergrabflächen angelegt, die ein würdevolles Gedenken an die Toten ermöglichen. Im Zuge dieser Verlegungsmaßnahmen ist auch die Gräberliste entsprechend anzupassen. Veränderungen der Gräberliste ergeben sich darüber hinaus regelmäßig anhand von Datenklärungen und in geringem Umfange auch durch Neufunde von zweifelsfrei zuzuordnenden Gebeinen bei Bauarbeiten im Stadtgebiet.
Die Gräberlisten bilden auch die Grundlage für die durch die Friedhofsverwaltungen durchzuführende Pflege der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. Die anfallenden Kosten für die Erhaltung der Opfergräber, die der Bund in dem vom Gräbergesetz vorgegebenen Umfange trägt, werden von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erstattet. Diese prüft die ordnungsgemäße Mittelverwendung.