Ehrengrabstätten sind Ausdruck der Ehrung Verstorbener, die zu Lebzeiten hervorragende Leistungen mit engem Bezug zu Berlin erbracht oder sich durch ihr überragendes Lebenswerk um die Stadt verdient gemacht haben, durch das Land Berlin.
Die Grundlage bilden § 12 Abs. 6 des Gesetzes über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins vom 01. November 1995 (Friedhofsgesetz) und die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften (AV Ehrengrabstätten).
Die Anerkennung als Ehrengrabstätte erfolgt durch Senatsbeschluss frühestens fünf Jahre nach dem Tod für einen Zeitraum von zunächst 20 Jahren. Der Senat kann in besonderen Fällen anschließend die Fortdauer der Anerkennung beschließen. Besondere Regelungen gelten für Ehrenbürger.
Das zuständige Bezirksamt übernimmt die Kosten für die Grabpflege, die Instandhaltung der Ehrengrabstätte und des Grabmals sowie für die Verlängerung des Nutzungsrechts, sofern diese Kosten nicht von Angehörigen oder Dritten getragen werden.
Anregungen auf Anerkennung einer Ehrengrabstätte nimmt die Senatskanzlei entgegen.