Behördliche Zulassungen im Bereich Schutzgebiete und Baumschutz

Vermessungsarbeiten

Mit den Verordnungen über Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Geschützte Landschaftsbestandteile (hierzu gehört in Berlin auch die Baumschutzverordnung), Naturdenkmale oder einstweilig sichergestellte Flächen wird der Fortbestand wertvoller Teile von Natur und Landschaft gesichert. Die vielfältigen Tier- und Pflanzenarten, die Schönheiten der Natur und die Möglichkeiten, sich in freier Natur erholen zu können, sollen dauerhaft allen Menschen zur Verfügung stehen und auch zukünftigen Generationen erhalten bleiben.

Hier setzen deshalb die Schutzverordnungen an: Sie ermöglichen alle Handlungen in den Schutzgebieten oder an einem Schutzobjekt (z.B. einem Baum, der ein Naturdenkmal ist), die der Natur nicht schaden, und garantieren so den vielfältigen Genuss und die Freude an der Natur für möglichst viele Menschen. Damit diese Qualität erhalten bleibt, sind im Bundesnaturschutzgesetz, im Berliner Naturschutzgesetz und in den Schutzverordnungen bestimmte Vorkehrungen getroffen worden.

  • Handlungen, die dem Gebiet oder Objekt unter bestimmten Umständen schaden könnten, unterliegen einem Genehmigungsvorbehalt.
    Dies bedeutet, dass eine entsprechende Handlung nur vorgenommen werden darf, wenn die zuständige Naturschutzbehörde dafür die Genehmigung erteilt hat. Damit erhält die Naturschutzbehörde die Möglichkeit, auf die Umstände der Durchführung Einfluss zu nehmen und durch Schutzvorkehrungen in Form von Auflagen oder Bedingungen dafür zu sorgen, dass kein Schaden an der geschützten Natur entsteht. Dies schließt eine Versagung der Genehmigung im Einzelfall ein.
  • Handlungen, bei denen mit einer Schädigung des Schutzgebietes oder -objektes zu rechnen ist, sind verboten.
    Dies bedeutet, dass solche Handlungen grundsätzlich nicht vorgenommen werden dürfen. Damit im Einzelfall aber keine rechtswidrigen, unzumutbaren oder ungewollten Situationen entstehen, gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen. In bestimmten Fällen kann die zuständige Naturschutzbehörde von dem betroffenen Verbot eine sogenannte “Befreiung” erteilen (oder in Natura 2000-Gebieten die Abweichung über eine “Ausnahmezulassung” ermöglichen).

Voraussetzungen

Die Erteilung der jeweiligen Genehmigung oder Befreiung (bzw. Ausnahmezulassung) ist an unterschiedliche, in der Verordnung, dem Bundesnaturschutzgesetz oder dem Berliner Naturschutzgesetz festgelegte Voraussetzungen geknüpft. Dabei sind die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit die Behörde eine Befreiung (bzw. Ausnahmezulassung) erteilen kann, wegen des höheren Schadensrisikos durch die jeweiligen Handlungen strenger, als wenn es um die Erteilung einer Genehmigung geht.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften, die Abweichungsvoraussetzungen und die jeweils zuständigen Behörden sind der Tabelle zu entnehmen.

  • Bagger

    Bagger

  • Pflegearbeiten

    Pflegearbeiten

  • Bodenuntersuchung Niedermoorwiesen am Tegeler Fließ

    Bodenuntersuchungen, Niedermoorwiesen am Tegeler Fließ

  • Bodenprofil

    Bodenprofil

Antrag

Um eine Genehmigung oder Befreiung (bzw. Ausnahmezulassung) zu erhalten, ist ein Antrag bei der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde zu stellen. Der Antrag sollte möglichst genau beschreiben, was der Antragsteller vorhat, also folgende Fragen beantworten: Wer möchte was, wo, wann, wie lange, wie und weshalb tun? Hilfreich sind Karten, Lagepläne, Zeichnungen, Baubeschreibungen etc.

Ein Antragsformular und einen Leitfaden dazu können Sie sich hier weiter unten auf dieser Seite herunterladen. Sie erleichtern damit die Bearbeitung und stellen sicher, dass bei der Antragstellung möglichst alle erforderlichen Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen beigefügt werden. Das kann die Bearbeitungszeit verkürzen, weil weitere Nachfragen entfallen.

Bei der Antragsbegründung sollte auch bereits auf die o.g. Voraussetzungen für eine Genehmigung oder Befreiung (bzw. Ausnahmezulassung) eingegangen werden (Warum meinen Sie, dass z.B. eine unzumutbare Belastung vorläge, wenn Ihrem Antrag nicht stattgegeben würde? Bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben: Wurde bereits ein Bauantrag gestellt oder liegt eine Baugenehmigung vor?).

Wichtig:
Wenn das Vorhaben zu einer bestimmten Zeit stattfinden soll, ist aufgrund der Vielzahl der zu bearbeitenden Einzelvorgänge eine möglichst frühzeitige Antragstellung dringend geraten.

Zuständigkeiten für Zulassungsverfahren nach Naturschutzrecht und Zulassungsvoraussetzungen

Vorschriften und Regelungen im Bereich Schutzgebiete und -objekte sowie Baumschutz

  • Vorschrift

    Verbot

  • Zulassungsart

    Befreiung

    (Hinweis: für Natura 2000-Gebiete ist neben Abweichung über Ausnahme nach § 34 Abs. 3-5 BNatSchG nur Befreiung im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG einschlägig)

  • Rechtsgrundlage

    § 67 Abs. 1 BNatSchG

  • Zulassungs­voraussetzungen

    Von dem Verbot kann Befreiung gewährt werden, wenn

    • dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist

    oder

    • die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.

    Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

  • Zuständigkeit

    Oberste Naturschutz­behörde bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

  • Vorschrift

    Verbot mit Abweichungsvorbehalt für Natura 2000-Gebiete

  • Zulassungsart

    Ausnahme­zulassung

  • Rechtsgrundlage

    § 34 Abs. 3 BNatSchG

  • Zulassungs­voraussetzungen

    Ein Projekt / eine Veränderung / eine Störung darf nur zugelassen werden, soweit es

    • aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist

    und

    • zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
  • Zuständigkeit

    Oberste Naturschutz­behörde bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

  • Vorschrift

    Genehmigungs­vorbehalt

  • Zulassungsart

    Genehmigung

  • Rechtsgrundlage

    § 21 NatSchGBln

  • Zulassungs­voraussetzungen

    Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft.

  • Zuständigkeit

    Untere Naturschutz­behörde des örtlich zuständigen Bezirksamtes, soweit in der Schutzverordnung nichts anderes geregelt ist.

    Für Zwecke der Forschung, Lehre oder Bildung die Oberste Naturschutz­behörde bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

Sonderregelung bei Baumschutzangelegenheiten

  • Vorschrift

    Verbote mit Genehmigungs­vorbehalt

  • Zulassungsart

    Ausnahme­genehmigung

  • Rechtsgrundlage

    § 5 Baumschutz­verordnung (BaumSchVO)

  • Zulassungs­voraussetzungen

    Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn

    1. a. der Baum krank ist oder
      b. seine ökologische Funktion weitgehend verloren hat oder
      c. von dem Baum Gefahren ausgehen und seine Erhaltung dem Eigentümer mit zumutbarem Aufwand nicht mehr möglich ist,
    2. eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird oder
    3. die Durchführung von Maßnahmen zur denkmalgerechten Erhaltung und Unterhaltung eines Baudenkmals, Denkmalbereichs oder Bodendenkmals die Veränderung oder Beseitigung des Baumes erfordert oder
    4. die Beseitigung des Baumes der besseren Entwicklung des Gesamtbestandes dient oder der Baum sich auf Grund des Standortes nicht arttypisch entwickeln kann.
  • Zuständigkeit

    Untere Naturschutz­behörde des örtlich zuständigen Bezirksamtes

    Ausnahme:
    Oberste Naturschutzbehörde bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (bei Vorhaben der Verfassungs­organe des Bundes)