Genehmigung der Naturschutzbehörde
Um die Tiere zu schonen, darf ausschließlich eine auf Artenkenntnis spezialisierte sachverständige Person Hand an die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten legen. Dies ist erst dann möglich, wenn die bezirkliche Naturschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem die vollständigen Unterlagen dort eingegangen sind, die Zugriffe auf die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten untersagt oder Einschränkungen verfügt hat.
Behausungen wieder zugänglich machen
Sobald die Bauarbeiten so weit vorangeschritten sind, dass die “tierischen Mitbewohner” wieder in die zeitweise verschlossenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten einziehen können, teilen Sie dies der Naturschutzbehörde schriftlich mit. Der/die von Ihnen beauftragte Sachverständige*r wird die Behausungen wieder zugänglich machen.
Ökologischen Ausgleich schaffen
Damit sich die Tiere nach baulichen Veränderungen wieder ansiedeln können, müssen Sie an geeigneter Stelle am Gebäude einen ökologischen Ausgleich anbringen: Das bedeutet, dass entfernte Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch künstliche Nist- oder Quartiershilfen ersetzt werden. Hierfür erstellt der/die Sachverständige*r ein entsprechendes Konzept. Aus Gründen der Fairness erfolgt ein 1:1-Ausgleich. Es werden also so viele Ersatzniststätten bereitgestellt wie entfernt wurden. Turmfalken und Fledermäuse haben es mit dem Umzug in neue Domizile besonders schwer. Für diese Arten schaffen Sie deshalb Nist- oder Quartiershilfen in doppelter Anzahl.
Für Schwalben ist die halbe Anzahl von Ersatzniststätten ausreichend. Wichtig ist, dass die Umgebungsfläche dieser Ersatzniststätten so gestaltet wird, dass Schwalben dort weitere Nester gut anbringen können. Bitte beachten Sie auch, dass für Haussperlinge durch einen Mehrfachnistkasten jeweils höchstens zwei Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ersetzt werden.
Bestätigung für ökologischen Ausgleich
Bitte lassen Sie sich von Ihrer/Ihrem Sachverständigen eine entsprechende Bestätigung ausstellen, sobald der ökologische Ausgleich erbracht wurde. Diese Meldung geben Sie so bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Baumaßnahmen, schriftlich an die bezirkliche Naturschutzbehörde weiter.