Bundeskompensationsverordnung

Die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung unterliegen besonderen rechtlichen Vorgaben.

Im Mai 2020 hat der Bundesgesetzgeber die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) erlassen, die ein neues, von dem Berliner Leitfaden zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen erheblich abweichendes, Bewertungsverfahren enthält. Der Anwendungsbereich der BKompV ist auf Vorhaben beschränkt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind und der Zulassung ausschließlich durch Bundesbehörden unterliegen. Darunter fallen u.a. die Bundesautobahnen, Bundeswasserstraßen oder die Bauvorhaben der Deutschen Bahn.

Nach der BKompV werden Eingriffe grundsätzlich über die Bewertung der Biotope festgestellt. Bei den weiteren Schutzgütern erfolgt eine verbal-argumentative Bewertung, jedoch ausschließlich nur, wenn bei dem Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung und bei den weiteren Schutzgütern eine Beeinträchtigung besonderer Schwere vorliegt.

Näheres kann dem Verordnungstext der BKompV entnommen werden.

Beispiele für das Land Berlin sind:

  • Planfeststellungsverfahren für den Umbau des Autobahndreiecks Funkturm,
  • Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der Rudolf-Wissell-Brücke und des Autobahndreiecks Charlottenburg,
  • Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau für die Eisenbahnüberführung Teltower Damm.
Schrägluftbild Autobahndreieck Funkturm Berlin

Autobahndreieck Funkturm Berlin