„Verlängerung der U-Bahnlinie U3 vom U-Bahnhof Krumme Lanke bis zum S-Bahnhof Mexikoplatz“ im Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin

Bekanntmachung vom 03.09.2024 – SenMVKU IV E 112 –
Telefon: 9025-1404 oder 9025-0, intern 925-1404

Mit Schreiben vom 16. Juli 2024, eingegangen am 18. Juli 2024, haben die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) die Feststellung des Planes nach § 28 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für die Verlängerung der U-Bahnlinie U3 vom U-Bahnhof Krumme Lanke bis zum S-Bahnhof Mexikoplatz beantragt.

Das Vorhaben dient dem Ziel der Steigerung des Anteils des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Gesamtverkehrssystem der Stadt. Mit der Verlängerung der U3 werden neue attraktive Verbindungen hergestellt, verkürzte Fahrzeiten erreicht und ein deutlicher Anreiz zum Umstieg vom eigenen Fahrzeug auf den ÖPNV erreicht. Die geplante Trasse stellt den Lückenschluss zwischen dem U-Bahnhof Krumme Lanke als bisheriger Endhaltestelle der Linie U3 und dem S-Bahnhof Mexikoplatz her. Sie folgt dem Verlauf von Argentinischer Allee und Lindenthaler Allee. Der neue U-Bahnhof Mexikoplatz wird südwestlich des S-Bahnhofs – nach Unterquerung der Bahntrasse – angeordnet. Der Streckenneubau in offener Bauweise beginnt hinter der Abschlusswand der bestehenden Aufstellanlage Krumme Lanke auf Höhe des „Hauses am Waldsee“ in der Argentinischen Allee. Die Maßnahme umfasst im Wesentlichen die Herstellung eines ca. 728 m langen Tunnels zur Aufnahme von zwei Streckengleisen, eines barrierefreien U-Bahnhofs mit Seitenbahnsteigen (Länge ca. 155 m) und einer Kehr- und Aufstellanlage südlich des neuen U-Bahnhofes von ca. 457 m Länge. Auf der Tunnelstrecke zwischen U-Bahnhof Krumme Lanke und U-Bahnhof Mexikoplatz sowie am Ende der Aufstellanlage muss jeweils ein Notausgang bzw. Notausstieg errichtet werden. Des Weiteren wird der barrierefreie Umstieg von der U3 zur S-Bahn über einen neuen Zugang zum S-Bahnhof Mexikoplatz im Bereich des Bahndammes realisiert. Ferner umfasst das Vorhaben die Umverlegung diverser Kabeltrassen bzw. Leitungen sowie die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes infolge der Eingriffe in Natur und Landschaft; u.a. ist die Fällung von 176 Straßenbäumen vorgesehen.

Während der Bauzeit von ca. fünf Jahren ist u.a. mit Lärm- und Erschütterungsemissionen, baubedingtem Lieferverkehr und Einschränkungen des Straßenverkehrs auf Argentinischer und Lindenthalter Allee vom Krankenhaus Waldfriede bis zur Potsdamer Chaussee zu rechnen. Neben dem oben beschriebenen Baubereich plant die Vorhabenträgerin, folgende Orte als Baustelleneinrichtungsflächen zu nutzen: Parkplatz des Krankenhauses Waldfriede, Straßenland der Argentinischen Allee zwischen Krankenhaus Waldfriede und U-Bahnhof Krumme Lanke sowie Bauhof des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf zwischen Potsdamer Chaussee, Niklasstraße und Bahndamm.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 7 Abs. 3 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 13. Juli 2023 die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG beantragt.

Die Vorhabenträgerin hat einen Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Bericht) sowie sonstige, das Vorhaben betreffende entscheidungserhebliche Unterlagen vorgelegt, die öffentlich zugänglich gemacht werden. Hierzu zählen insbesondere nachfolgend aufgeführte Planunterlagen: Erläuterungsbericht, Pläne, Grunderwerbsverzeichnis, Grunderwerbsplan, Bauwerksverzeichnis, landschaftspflegerischer Begleitplan einschließlich Maßnahmenblätter, Artenschutzbeitrag, schall- und erschütterungstechnische Untersuchungen, Baulärmprognose, Beweissicherungskonzept sowie Verkehrsführungskonzept.

  • Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen werden gemäß §§ 73, 27a und 27b VwVfG sowie §§ 19 Abs. 2, 20 Abs. 2 UVPG zugänglich gemacht und können in der Zeit vom 16. September 2024 bis einschließlich 15. Oktober 2024 eingesehen werden:

    1. Im

    Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
    Stadtentwicklungsamt – Fachbereich Stadtplanung
    Rathaus Zehlendorf, Gebäudeteil E, 2. OG, Raum E 213
    Kirchstraße 1/3
    14163 Berlin

    jeweils in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:00 Uhr sowie Freitag von 8:00 bis 14:00 Uhr,

    2. in der

    Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Am Köllnischen Park 3, Raum Ru 404, 10179 Berlin nach Vereinbarung eines Termins unter (030) 9025-1404 oder per E-Mail unter
    Anhoerung.Bahn@SenMVKU.berlin.de, sowie im Internet

    3. über die Seite

    www.berlin.de/planfeststellungen

    im UVP-Portal der Länder unter

    www.uvp-verbund.de

    nach Eingabe des Suchbegriffs „Mexikoplatz“.

    Zusätzlich wird die Vorhabenträgerin die Planunterlagen in der Emmaus-Kirchengemeinde, Onkel-Tom-Straße 80, 14169 Berlin an den Tagen

    • 30.09.2024 von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
    • 02.10.2024 von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
    • 08.10.2024 von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und
    • 11.10.2024 von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen. Zu diesen Zeiten werden auch Vertreter der Vorhabenträgerin anwesend sein, um bei Bedarf die Planunterlagen zu erläutern und Fragen zu beantworten. Es wird darauf hingewiesen, dass allein die bei den unter Nr. 1 bis 3 genannten Auslegungsstellen einzusehenden Unterlagen maßgeblich sind.

Hinweise

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Beendigung der Auslegung, also bis einschließlich 15. November 2024 (Einwendungsfrist; maßgebend ist der Eingang in der Verwaltung), Einwendungen bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, IV E 1, Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin schriftlich oder zur Niederschrift (Raum Ru 404) oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes (VDG) i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versehen an die E-Mail-Adresse post@SenMVKU.berlin.de erheben. Innerhalb dieser Frist können Einwendungen auch schriftlich an das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Stadtentwicklungsamt – Fachbereich Stadtplanung, Kirchstraße 1/3, 14163 Berlin adressiert werden. Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Planunterlagen im Internet verlängert diese nicht.
    Die Einwendungen müssen das Bauvorhaben bezeichnen sowie den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
    Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
    Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG i.V.m. § 21 Abs. 4 UVPG alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
    Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG. Ebenfalls bis zum vorstehend genannten Termin können Vereinigungen gemäß § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG zu dem Vorhaben Stellung nehmen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen, die nach Ablauf dieser Frist erhoben werden, sind ebenfalls gemäß § 73 Abs. 4 Satz 5 ff VwVfG i. V. m. § 21 Abs. 4 UVPG ausgeschlossen. Für das Rechtsbehelfsverfahren findet der Einwendungsausschluss keine Anwendung (§ 7 Abs. 4 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz), d.h. der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
    Die Erhebung dieser Daten erfolgt entsprechend der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren werden die von Ihnen erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von uns erhoben, gespeichert und verarbeitet. Ihre persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang Ihrer Betroffenheit beurteilen zu können. Wir können die Daten an die Planfeststellungsbehörde, die Vorhabenträgerin und ihre mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Einwendungen bzw. Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO i. V. m. § 3 Satz 1 Berliner Datenschutzgesetz. Die Hinweise zum Datenschutz sind mit ausgelegt und auch im Internet unter: www.berlin.de/sen/uvk/service/formulare/datenschutz/ einsehbar.
  2. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und der rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen verzichten (§ 29 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1 PBefG). Weiterhin kann die Anhörungsbehörde anstelle einer mündlichen Erörterung die Erörterung ganz oder teilweise in digitalen Formaten (§ 27c VwVfG) durchführen. Findet ein Erörterungstermin oder eine Erörterung in einem digitalen Format statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite der Anhörungsbehörde bekannt gemacht.
    Ferner werden diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, oder Stellungnahmen abgegeben haben von dem Termin gesondert benachrichtigt.
    Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu den Akten zu geben ist.
    Sofern im Erörterungstermin das Dolmetschen in Deutscher Gebärdensprache und Deutsch benötigt wird, ist dies aus organisatorischen Gründen bereits in der Einwendung zu vermerken.
  3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  6. Da für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird darauf hingewiesen, dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 19 Abs. 2 UVPG notwendigen Angaben enthalten und dass die Auslegung der Planunterlagen auch der Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG dient; die Nummern 1, 2, 3 und 5 gelten insoweit entsprechend.
  7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 28 a Abs. 1 PBefG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 28 a Abs. 3 PBefG).

Rechtsgrundlagen:

Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151)
Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/E (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), zuletzt geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)
Vertrauensdienstegesetz (VDG) vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), zuletzt geändert durch Art. 2 eIDAS-Durchführungsgesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Verordnung Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates vom 27. Juli 2016 in der Fassung des ursprünglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Textes (ABl. L 119, 04. Mai2016) sowie der drei darauffolgenden Berichtigungen (ABl. L 314 vom 22. November 2016, ABl. L 127 vom 23. Mai 2018, ABl. L 074 vom 4. März 2021)