„Straßenbahn-Neubaustrecke Ostkreuz von der Boxhagener Straße bis zur Karlshorster Straße in den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg und Lichtenberg“ von Berlin

Bekanntmachung vom 06.08.2024 – SenMVKU IV E 1 –
Telefon: 9025-1552 oder 9025-0, intern 925-1552

Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) haben im November 2017 die Feststellung des Planes nach § 28 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für den Neubau der Straßenbahnstrecke von der Boxhagener Straße bis zur Karlshorster Straße beantragt.

Wie mit Bekanntmachung SenMVKU IV E 111 vom 28.05.2024 (ABl Nr. 25 vom 14. Juni 2024, S. 1648) veröffentlicht, besteht für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 i.V.m. § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), die sich wie beschrieben aus dem neuen Betriebsprogramm i.V.m. mit den Schallschutz-Gutachten (Verkehrslärm UL07_01_01, Baulärm UL07_02_01) ergibt.

  • Abweichend von den im Bezirksamt Lichtenberg von Berlin vom 17. Juni 2024 bis einschließlich 16. Juli 2024 ausgelegten Unterlagen fehlten Pläne des Bestands- und Konfliktplans (5 Pläne) sowie des Maßnahmenplans (6 Pläne) im Internet/UVP-Portal. Auf diese Unterlagen bezieht sich der UVP-Bericht, deshalb muss dieser vollständig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ergänzend zur vorgenannten Auslegung wird der UVP-Bericht einschließlich der Unterlagen, auf die er sich bezieht, gemäß § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) i. V. m. §27a und b VwVfG

    vom 19. August 2024 bis einschließlich 18. September 2024

    ausgelegt und ist darüber hinaus bis zum Ende der Einwendungsfrist im UVP-Portal veröffentlicht
    UVP-Portal: www.uvp-verbund.de/ – Bundesland Berlin – Zulassungsverfahren – Verkehrsvorhaben
    sowie über die Seite www.berlin.de/planfeststellungen/ zu erreichen.

    Um eine physische Inaugenscheinnahme der Unterlagen zu ermöglichen, erfolgt zeitgleich eine Auslegung des UVP-Berichts einschließlich der Unterlagen, auf die er sich bezieht, bei der

    Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
    Abt. IV – Mobilität
    Am Köllnischen Park 3, Raum Ru420
    10179 Berlin.

    Zur Einsichtnahme in den UVP-Bericht einschließlich der Unterlagen, auf die er sich bezieht, während der üblichen Geschäftszeiten (Werktags 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr) ist telefonisch unter 030-9025-1538 oder elektronisch unter Anhoerung.TramOstkreuz@SenMVKU.berlin.de ein Termin zu vereinbaren.
    Zur Information werden auch die übrigen Planunterlagen zur Verfügung gestellt.

    Dienstags von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr und donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr unter Tel.: 030 256-23647 stehen Mitarbeitende der Vorhabenträgerin BVG zu weiteren Erläuterungen und Auskünften telefonisch zur Verfügung.

Hinweise

  1. Jeder, dessen Belange von den Planänderungen berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Beendigung der Auslegung, das ist bis einschließlich 18. Oktober 2024 – Einwendungsfrist – (maßgebend ist der Eingang in der Verwaltung), Einwendungen bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, IV E 1, Postanschrift: Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin (während der Auslegungszeit auch am Auslegungsort) schriftlich oder zur Niederschrift (Raum Ru 420) oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes (VDG) i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versehen an die E-Mail-Adresse post@senmvku.berlin.de erheben. Zugelassen sind nur Einwendungen zum UVP-Bericht einschließlich der Unterlagen auf die er sich bezieht.
    Die Einwendungen müssen das Bauvorhaben bezeichnen sowie den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
    Mit Ablauf der Einwendungsfrist (nach § 73 Abs. 3a Satz 1 VwVfG i. V. m. § 21 Abs. 3 UVPG) sind gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG i. V. m. § 21 Abs. 4 UVPG alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
    Ebenfalls bis zum vorstehend genannten Termin können Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltschutzangelegenheiten vorgesehenen Verfahren von Bund oder Land anerkannt sind, zu den Planänderungen Stellung nehmen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen, die nach Ablauf dieser Frist erhoben werden, sind ebenfalls gemäß § 73 Abs. 4 Satz 5 ff VwVfG i. V. m. § 21 Abs. 4 UVPG ausgeschlossen. Für das Rechtsbehelfsverfahren findet der Einwendungsausschluss keine Anwendung (§ 7 Abs. 4 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz), d.h. der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
    Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG.
    Die Erhebung dieser Daten erfolgt entsprechend der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren werden die von Ihnen erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von uns erhoben, gespeichert und verarbeitet. Ihre persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang Ihrer Betroffenheit beurteilen zu können. Wir können die Daten an die Planfeststellungsbehörde, die Vorhabenträgerin und ihre mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Einwendungen bzw. Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO i. V. m. § 3 Satz 1 Berliner Datenschutzgesetz. Die Hinweise zum Datenschutz sind mit ausgelegt und auch im Internet unter: https://www.berlin.de/sen/uvk/service/formulare/datenschutz/ einsehbar.
  2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der zu gegebener Zeit noch ortsüblich bekannt gemacht wird.
    Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt.
    Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu den Akten zu geben ist.
    Sofern Sie im Erörterungstermin das Dolmetschen in Deutscher Gebärdensprache und Deutsch benötigen, ist dies aus organisatorischen Gründen bereits in der Einwendung zu vermerken.
  3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (derzeit SenMVKU IV E 1) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  6. Die Nummern 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 18 Abs. 1 UVPG entsprechend.
  7. Seit Beginn der 1. Auslegung des Planes (27. November 2017) besteht eine Veränderungssperre nach § 28 a Abs. 1 PBefG. Darüber hinaus steht seit diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 28 a Abs. 3 PBefG).
  8. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls auf der Internetseite der Anhörungsbehörde unter www.berlin.de/planfeststellungen/ gemäß § 27a VwVfG zugänglich.

Rechtsgrundlagen:

Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151)
Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/E (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), zuletzt geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)
Vertrauensdienstegesetz (VDG) vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), zuletzt geändert durch Art. 2 eIDAS-Durchführungsgesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in der Fassung des ursprünglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Text (ABl. L 119, 04.05.2016), zuletzt geändert durch ABl. L 074 vom 4.3.2021
Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)

Download

UVP-Portal:
Hier finden Sie Informationen und Unterlagen zum Vorhaben.
www.uvp-verbund.de/

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Der Inhalt der Unterlagen ist unverändert.

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