Dabei regelt § 11 BerlStrG die Sondernutzung öffentlicher Straßen im Allgemeinen, z.B. zur Einrichtung einer Baustelle.
§ 12 BerlStrG regelt die Sondernutzung der öffentlichen Straßen speziell für Zwecke der öffentlichen Versorgung. Die entsprechende Sondernutzungserlaubnis muss vom Bauherrn beim zuständigen Straßen- und Grünflächenamt beantragt werden.
Darüber hinaus ist durch die vom Bauherrn beauftragte Baufirma eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
Laufzettel zur Dokumentation der Antragsverfahren für Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenland
Jede Nutzung der öffentlichen Straße bedarf der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis gemäß § 11 bzw. § 12 Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
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Laufzettel
Laufzettel zum Ausfüllen und Einreichen in Papierform.
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Anwendungshinweise
Wie mit dem Laufzettel konkret umzugehen ist, kann den Anwendungshinweisen entnommen werden.
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Bezirke
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt