Berliner Wärmewende und gesamtstädtische Wärmeplanung – häufige Fragen und aktuelle Informationen

Wärmewende – Auf dem Weg in die Berliner Wärmezukunft. (Wort-Bild-Marke)

Zum Thema Berliner Wärmewende und Wärmeplanungsprozess, Gebäudeenergiegesetz und Wärmeplanungsgesetz sowie zu generellen Zuständigkeiten und Informationsmöglichkeiten im Land Berlin gibt es häufig ähnlich gestellte Fragen. Wichtige Fragen und Antworten sind hier zusammengefasst und werden regelmäßig ergänzt bzw. durch weitere Sachverhalte aktualisiert.

Häufige Fragen

  • Warum wird eine gesamtstädtische Wärmeplanung für Berlin durchgeführt? Warum ist sie wichtig für Berlin?

    Der Gebäude- und Wärmebereich ist für mehr als 40 % der Berliner CO2-Emissionen verantwortlich, denn mehr als 90 % der Berliner Wärmeversorgung wird durch fossile Energieträger wie Gas, Öl und Kohle erzeugt. Damit Berlin seine Klimaschutzziele bis 2045 erreicht, muss insbesondere die Wärmewende in unserer Stadt beschleunigt werden. Wesentliches Schüsselinstrument dafür ist die gesamtstädtische Wärmeplanung, um für die anstehenden Transformationsprozesse für jedes Stadtgebiet zielgerichtet die klimafreundlichste und kosteneffizienteste Wärmeversorgung zu ermitteln und im Wärmeplan darzustellen.

    Das Land Berlin ist darüber hinaus durch das im Januar 2024 in Kraft getretene Wärmeplanungsgesetz (WPG) zur Durchführung der Wärmeplanung und Vorlage eines Wärmeplans gesetzlich verpflichtet, hat in 2022 jedoch bereits den Wärmeplanungsprozess auf Empfehlung der Wärmestrategie initiiert.
  • Welche Zuständigkeiten im Rahmen der Wärmewende gibt es in den Berliner Verwaltungen und wohin kann ich mich wenden?

    Für allgemeine Fragestellungen zur Wärmewende und die gesamtstädtische Wärmeplanung ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zuständig, die den Prozess zur Erstellung des Wärmeplans in 2022 begonnen hat. Sie ist gemäß des Wärmeplanungsgesetzes die planungsverantwortliche Stelle. Fragen in diesem Kontext können an diese Kontaktadresse gerichtet werden: waermewende@senmvku.berlin.de

    Hinsichtlich der Erfüllung der klimaschonenden Fernwärme gemäß § 22 des Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetzes (EWG Bln) und der fernwärmebezogenen Regelungen ist die Fernwärme-Regulierungsbehörde zuständig, die bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe angesiedelt ist. Für Fragen bezüglich der Fernwärmeregulierung nutzen Sie bitte diese Kontaktadresse: waermeregulierung@senweb.berlin.de
    (Hinweis: Fragen hinsichtlich der konkreten Anschlussmöglichkeiten an ein bestehendes Fernwärmenetz zum Zweck der Wärmeentnahme sind direkt an den vor Ort tätigen Fernwärmenetzbetreiber zu richten. Angaben zu fernwärmeversorgten Gebieten sind dem Energieatlas Berlin zu entnehmen.)

    Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen ist u.a. für Fragestellung zum Gebäudeenergiegesetz und der Förderung von Quartierskonzepten (KfW 432) zuständig. Fragen hierzu richten Sie bitte an diese Kontaktadresse: post@senstadt.berlin.de

  • Wie hängen das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und das Wärmeplanungsgesetz (WPG) zusammen?

    Am 1. Januar 2024 sind das Wärmeplanungsgesetz (WPG) und das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Länder zur Durchführung der Wärmeplanung und der Aufstellung des Wärmeplans. Neben der gesetzlichen Rahmensetzung enthält es zudem Fristen für die Erstellung des Wärmeplans, beispielsweise müssen Kommunen über 100.000 Einwohner ihren Wärmeplan bis 30. Juni 2026 vorlegen.

    Das Gebäudeenergiegesetz definiert konkrete Vorgaben für neu eingebaute Heizungen und Heizungsanlagen, die ausgetauscht werden müssen. Demnach gilt, dass neu eingebaute Heizungen mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden müssen. Als Erfüllungsoption ist u.a. auch ein Anschluss an ein entsprechendes Wärmenetz möglich, wodurch die Verknüpfung zum Wärmeplanungsgesetz erzeugt wurde. Die im GEG für Neubauten in Baulücken und für Bestandsgebäude enthaltene aufschiebende Frist (GEG § 71 Absatz 8) endet in Berlin einen Monat nach offizieller Bekanntgabe des Wärmeplanbeschlusses bzw. spätestens am 30. Juni 2026. Für Neubau in Neubaugebieten gilt jedoch die GEG-Pflicht ab sofort.

    Weiterführende Hinweise und Informationen sowohl zum Gebäudeenergiesetz (u.a. zum Geltungsbereich und zu Fördermöglichkeiten, aber insbesondere auch hinsichtlich der verschiedenen technischen Erfüllungsoptionen) als auch zum Wärmeplanungsgesetz finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen:
  • Wann soll der Wärmeplan in Berlin beschlossen werden und wie verbindlich ist er?

    Der Wärmeplan 1.0 wird von der planungsverantwortlichen Stelle Anfang 2026 vorgelegt und soll vom Senat beschlossen werden. Dieser wird unverbindliche Empfehlungen enthalten, welche Wärmeversorgungsoptionen sich in welchen Stadtgebieten zukünftig eignen. Er wird somit für Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer keine verpflichtenden Vorgaben zur Nutzung einer spezifischen Wärmeversorgungsart beinhalten, soll jedoch eine informative Planungs- und Orientierungsgrundlage bieten. Der Wärmeplan stellt damit einen gesamtstädtischen strategischen Rahmen für die Dekarbonisierung des Wärmesektors dar.

  • Muss ich auf die Fertigstellung des Wärmeplans für meinen anstehenden Heizungstausch warten?

    Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer können jederzeit einen Heizungstausch vornehmen und sind nicht auf die Fertigstellung des Wärmeplans angewiesen (insbesondere da die darin enthaltene Ausweisung von Wärmeversorgungsgebieten unverbindlich ist).

  • Muss ich meine Gebäudedaten für die Wärmeplanung bereitstellen?
    Nein, es werden bei den Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern keine Daten direkt abgefragt. Zur Datenerhebung im Rahmen der Wärmeplanung und zum Umgang mit den Daten wird auf die Themen Bestandsdatenanalyse und Wärmekataster verwiesen.
  • Wer wird bei der Wärmeplanung beteiligt?
    Von der Wärmeplanung und anschließenden Umsetzung des Wärmeplans sind verschiedene Akteure wie z.B. Wärmenetz- und Stromnetzbetreiber, Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer, Industrie und Gewerbe, Verwaltung und Träger öffentlicher Belange betroffen. Daher werden diese bei der Durchführung des Wärmeplanungsprozesses durch verschiedene Fachformate und Informationsangebote mit einbezogen.
  • Liegt ein Fernwärmenetz in meiner Nähe und an wen kann ich mich wenden, wenn ich einen Anschluss an ein Fernwärmenetz prüfen lassen möchte?
    In Berlin gibt es mit BEW Berliner Energie und Wärme, BTB Blockheizkraftwerks- Träger- und Betreibergesellschaft mbH Berlin und Fernheizwerk Neukölln AG drei Fernwärmenetzbetreiber. Im Berliner Energieatlas können Sie prüfen, ob Ihr Gebäude im Bereich eines der Berliner Fernwärmenetze liegt. Zudem haben Sie beispielsweise bei BEW Berliner Energie und Wärme die Möglichkeit, sich die räumliche Nähe Ihres Grundstücks zum Fernwärmenetz direkt anzeigen zu lassen oder auf der Internetseite der Fernheizwerk Neukölln AG über den konkreten Leitungsverlauf zu informieren. Sofern Sie an einem Anschluss an ein Fernwärmenetz interessiert sind, können Sie Ihre Anfragen richten an:
  • Welche Wärmeversorgung ist für mein Gebäude geeignet – wo kann ich mich informieren und beraten lassen?
    Die Wahl der Heizungsart hängt von konkreten Gebäudeaspekten sowie von lokalen Gegebenheiten ab, weshalb eine energiefachliche Beratung empfohlen wird. Weiterführende Informationen bieten hierzu folgende vom Land Berlin geförderten Angebote: Neben einer individuellen Wärmelösung können auch sogenannte Quartierswärmenetze, von denen es bereits erfolgreiche Beispiele gibt, eine geeignete Wärmeversorgungsoption sein. Hierfür können sich Bürgerinnen und Bürger bspw. in Bürgerenergiegenossenschaften zusammenschließen und entsprechende Netzlösungen voranbringen oder über Contracting-Partner Quartierswärmenetze gebaut und betrieben werden. Bei Interesse hierzu können Sie sich an die oben genannte Servicestelle energetische Quartiersentwicklung wenden oder finden weitere Informationen bei dem Bündnis Bürgerenergie e.V.
  • Welche Fördermöglichkeiten kann ich als Gebäudeeigentümerin oder Gebäudeeigentümer nutzen?
    In Abhängigkeit ihres Vorhabens (Heizungstausch, energetische Sanierung, Beratung) gibt es auf Bundes-und Landesebene verschiedene Förderprogramme. Die Informationen werden regelmäßig ergänzt oder angepasst.