Förderprogramm digitale Entwicklung im Kulturbereich
Zur Förderung der digitalen Entwicklung im Kulturbereich legt die Senatsverwaltung seit 2020 jährlich ein Förderprogramm auf. Ziel der Förderung ist die Selbstbefähigung der Kulturschaffenden in Berlin im Bereich der digtialen Produktion, Vernetzung, Vermittlung und neuer Technologien.
Inhaltsverzeichnis
Frist zur Einreichung Ihrer Anträge: 14.12.2023, 12:00 Uhr.
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Informationsblatt
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Musterfinanzierungsplan
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Hinweise Projektbeschreibung
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Förderrichtlinie
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LGV-Verordnung
FAQ – Antragsstellung & Auswahlverfahren
1. Gegenstand der Förderung & Förderkriterien
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Was bedeutet „Selbstbefähigung der Kulturakteure“? Welche Lerneffekte und Entwicklungen werden konkret erwartet?
Die Genese des Förderinstruments hat gezeigt, dass im Kulturbereich noch viele Fragen offen sind im Umgang mit digitalen Vorhaben. Daraus ist die Leitidee geboren worden, dass es einen geschützten Raum geben muss, in dem sich die Kulturschaffenden mit digitalen Vorhaben ausprobieren können, ohne bei einem „Scheitern“ des Projekts mit Rückforderungen rechnen zu müssen.
Der Zweck der Förderung, hier als Selbstbefähigung bezeichnet, zielt darauf ab, dass Kulturschaffende im Rahmen von digitalen Vorhaben praktische Erkenntnisse erlangen und so ihre Kompetenzen im Umgang mit digitalen Vorhaben ausbauen. So sollen sie unterstützt und in die Lage versetzt werden, den in der Gesellschaft gestiegenen Erwartungen gerecht zu werden, überkommene Anforderungen und geänderte Nutzungsgewohnheiten besser bzw. wirtschaftlicher zu bedienen und die eigenen Ziele besser zu erreichen und die Teilhabe, Sichtbarkeit, Reichweite, Breitenwirkung und auch barrierefreien Zugang zum Kulturangebot im Land Berlin zu verbessern.
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Welche Vorhaben sind von einer Förderung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen von der Förderung sind Vorhaben, die ausschließlich auf die Digitalisierung von Sammlungsbeständen (Kulturgüter) oder den Auf- und Ausbau von digitaler Infrastruktur abzielen.
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Kann ich mit der Förderrichtlinie meine Website relaunchen?
Jain. Projekte sollten die in der Förderrichtlinie genannten Förderkriterien beachten und ihr Vorhaben daran ausrichten. Geht es zum Beispiel bei dem Relaunch um einen reinen Tapetenwechsel und ein Update des „Look and Feel“? Oder sollen neue Funktionalitäten implementiert werden, um Zugang und Teilhabe des Publikums zu erhöhen? Bauen Sie durch den Relaunch neue Kompetenzen auf? Welches neue Wissen lässt sich daraus ziehen, dass auch anderen Kulturschaffenden von Nutzen sein könnte?
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Was ist mit künstlerischen Projekten?
Künstlerische Projekte sind grundsätzlich auch förderfähig, müssen aber auf die genannten Kriterien eingehen. Auch eine für ein konkretes künstlerisches Problem gefundene technische Lösungen kann – adaptiert und modifiziert – in anderen Nutzungskontexten relevant sein.
Machen Sie sich aber bewusst, dass Ergebnisse aus künstlerisch ausgerichteten Projekten gemäß Förderrichtlinie auch unter einer offenen Lizenz publiziert werden sollen. Sollte dies ein zu starres Korsett für Ihr künstlerisches Projekt sein, wäre vielleicht ein Blick in andere Förderprogramme sinnvoll. Der Kulturförderpunkt berät zu Fördermöglichkeiten.
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Was bedeutet es, dass Ergebnisse als Creative Commons publiziert werden sollen und wie sieht es mit der Langzeitverfügbarkeit der Ergebnisse aus?
Projektergebnisse können auch nicht-technischer Natur sein, für die eine Publikation mit Lizenzen für Open Source-Software nicht passt. Ergebnisse wie Erfahrungsberichte, Artikel oder Methodenevaluationen z.B., sollten stattdessen mit einer Lizenzform der Creative Commons-Lizenzen veröffentlicht werden. Ziel ist es, auch anderen Kulturschaffenden einen offenen Zugang zu Projektergebnissen zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sind möglichst offene Lizenzen zu wählen. Umfangreiche Informationen zu Creative Commons-Lizenzen finden Sie auf der Website der Creative Commons. Bitte achten Sie auch bei der Publikation der Ergebnisse auf einen Publikationsort (z.B. Ihre Website, externes Repositorium, etc.), der einen langfristigen und vor allem offenen Zugang gewährleistet.
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Richtet sich die Förderung allein an Projekte, die eine digitale (technische) Anwendung realisieren oder werden durch die Förderung auch die Teilnahme an Workshops/Tagungen oder die Schulung des Kolleg*innenkreises finanziert?
Bitte beachten Sie auch hier die in der Förderrichtlinie genannten Förderkriterien: Die Förderung zielt auf einen Kompetenzerwerb durch eine praktische Auseinandersetzung mit digitalen Technologien und Methoden ab. Schulungs- und Workshopteilnahmen sind daher nur im Kontext und zur Realisierung der eigenen Projektaktivitäten möglich – z.B. um Kolleg*innen zur Erstellung oder Benutzung einer im Projekt geplanten oder zu entwickelnden Anwendung zu befähigen oder um sie mit Methoden vertraut zu machen, die zur Umsetzung eines im Projekt erstmals erprobten, neuen digitalen Formats notwendig sind. Workshops / Tagungen sind jedoch kein Selbstzweck.
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Sind auch Studien – etwa zum digitalen Verhalten der Freien Szene – förderfähig, wenn die Erkenntnisse anschließend wieder den Kulturakteur*innen zu Gute kommen?
Es geht bei den Zielen der Förderung insbesondere um das praktische Ausprobieren durch Kulturschaffende. Eine reine Studie, die von Digital-Profis erarbeitet wird, dürfte für sich allein nicht ausreichen, auch wenn sie den Kulturakteur*innen zur freien Verfügung gestellt werden soll.
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Für bestimmte digitale Angebote gibt es ja bereits große, internationale, perfekt ausgearbeitete Angebote, die man einfach einkaufen könnte. Was ist, wenn man aber selbst diese Services aufbauen möchte? Entspricht das der Idee der Selbstbefähigung?
Projektvorhaben müssen – trotz des Ziels der Selbstbefähigung – verhältnismäßig sein: Ist der Nachbau eines etablierten, nachhaltig finanzierten und alle Bedarfe bereits erfüllenden Services wirklich notwendig? Wird dadurch die von Ihnen im Projektvorhaben identifizierte Problemstellung gelöst oder nur auf einen anderen, selbst konzipierten Service verlagert? Reagieren Sie mit einem eigenen Angebot hingegen auf deutliche Schwach- oder Leerstellen in den bereits etablierten Angeboten, stellt sich die Situation anders dar. Projekte, die Defizite – gerade mit Blick auf die Bedarfe von Kulturschaffenden – in den etablierten Services identifizieren und diese durch eigenständige Angebote sinnvoll komplementieren bzw. einen anderen funktionalen Rahmen bieten, sind grundsätzlich förderfähig.
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Ist auch die Förderung digitaler Infrastruktur, etwa für Streaming-Formate u.ä. förderfähig?
Die Finanzierung digitaler Infrastruktur ist zwar ein wichtiges Thema, aber von dem Förderprogramm „Digitale Entwicklung im Kulturbereich“ grundsätzlich nicht umfasst. Daher
sind der Bedarf und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme im Kontext des Projektvorhabens im Förderantrag nachvollziehbar darzustellen, sofern mit Fördermitteln eine eigene technische Ausstattung bzw. Infrastruktur aufgebaut werden soll.
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Kann die Wartung von Online-Plattformen / Anwendungen Gegenstand der Förderung sein?
Ziel ist es, dass sich die Projekte nach Ende der Förderung selbst tragen. Es ist nicht beabsichtigt, Strukturen zu schaffen, die auf Dauer von einer Förderung abhängig sind. Dennoch können die Projektergebnisse grundsätzlich im Rahmen von Folgeprojekten erweitert werden, hierauf besteht aber kein Anspruch. Daher ist im Rahmen der Projektbeschreibung auf die Nachhaltigkeit / Maintenance der Projektergebnisse einzugehen.
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Kann man die Förderung benutzen, um ein digitales Tool für ein durch den Senat bereits gefördertes Projekt zu entwickeln? Eine Performance oder ein Festival zum Beispiel?
Grundsätzlich ist dies erwünscht. Es darf sich daraus aber keine Doppelförderung desselben Projekts ergeben. Wenn das laufende Projekt durch eine abgrenzbare digitale Anwendung ergänzt wird, ist dies grundsätzlich förderfähig.
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Sind Vernetzungen mit anderen institutionellen Akteur*innen zum Zeitpunkt der Antragstellung Bedingung bzw. implizit erwartet?
Nein, nicht alle Kriterien müssen gleichzeitig/ qualitativ gleichwertig erfüllt werden. Dies wäre ein Weg, den Kriterien gerecht zu werden, aber keine Bedingung. Ebenso sind Verbundprojekte möglich, aber nicht erforderlich.
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Ist auch eine Anschlussförderung möglich?
Grundsätzlich ist eine Anschlussförderung möglich, es besteht aber kein Anspruch auf Zuwendungen. Zudem konkurrieren die Förderanträge im Förderprogramm digitale Entwicklung im Kulturbereich untereinander. Die „Fortsetzung“ des Projekts muss zudem wiederum für sich genommen als abgrenzbares Vorhaben zu qualifizieren sein, weil die Logik der Projektförderung von einem Projektstart und einem Projektende ausgeht. Zudem ist zu beachten, dass das Förderprogramm nicht darauf abzielt, Strukturen zu schaffen, die auf Dauer auf eine Förderung angewiesen sind. Daher sollen im Förderantrag Angaben zur Nachhaltigkeit, Wartung, Aktualisierungen im Anschluss an die geförderte Projektlaufzeit gemacht werden.
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Sind auch Projekte förderfähig, deren Anschub bereits durch andere Drittmittel finanziert worden ist?
Drittmittel sind zulässig. Zuschüsse für Vorhaben, für die bereits eine (Teil-)Finanzierung aus Mitteln der Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt oder des Hauptstadtkulturfonds zugesagt ist, können nicht beantragt werden (dies betrifft nicht EU-Förderungen oder Mittel der dezentralen Kulturarbeit).
2. Förderempfänger*innen
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Die Förderrichtlinie spricht von „Einrichtungen“. Was ist eine Einrichtung? Können auch Kulturschaffende als Einrichtung qualifiziert sein?
Kultureinrichtungen sind Institutionen, wie Museen oder Theater. Einzelne, unabhängige Kulturschaffende werden als Vertreterinnen oder Vertreter der Freien Szene zu qualifizieren sein. In beiden Fällen kommt es auf die inhaltliche Arbeit an.
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Wie definiert sich „Tätigkeitsschwerpunkt in Berlin“?
Der Tätigkeitsschwerpunkt definiert sich nach dem Wirkbereich. Dieser muss schwerpunktmäßig in Berlin liegen. Er darf aber auch über die Landesgrenzen hinweg reichen. Dies ist der Digitalität immanent, weil sie in der Regel ortsungebunden wirkt.
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Was sind Einrichtungen der unmittelbaren Landesverwaltung?
Das sind solche Einrichtungen, die im Sinne von § 2 AZG unmittelbar in die Verwaltung eingegliedert sind und daher keine Zuwendungen erhalten können, da letztere gesetzlich als Leistungen außerhalb der Verwaltung definiert sind. Beispiele hierfür sind das Brücke-Museum oder die Gedenkstätte Deutscher Widerstand. Um eine Gleichbehandlung aller Antragstellenden zu gewährleisten, finden alle Förderbestimmungen auf diese Einrichtungen entsprechende Anwendung und können zweckgebundene Mittel beantragen.
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Was heißt Übertragung von zweckgebundenen Mitteln zur eigenständigen Bewirtschaftung?
Dabei handelt es sich um einen haushaltsrechtlichen Begriff. Nach § 9 der Berliner Landeshaushaltsordnung (LHO) kann der Beauftragte für den Haushalt die Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen auf andere Organisationseinheiten übertragen (Auftragswirtschaft). Dieser Weg wird gegangen wenn es sich bei den Antragstellenden um Einrichtungen handelt, die im Sinne von § 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) unmittelbar in die Verwaltung eingegliedert sind und daher keine Zuwendungen erhalten können, da letztere gesetzlich als Leistungen außerhalb der Verwaltung definiert sind. Beispiele hierfür sind das Brücke-Museum oder die Gedenkstädte Deutscher Widerstand.
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Kommt es auf die Rechtsform der Antragstellenden an?
Nein, die Rechtsform ist unerheblich, es kann sich also beispielsweise auch um eine natürliche Person oder eine GmbH handeln.
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Muss ein Zusammenschluss einzelner Personen eine Rechtsform haben? Kann es auch eine Initiative oder ein Kollektiv sein?
Lose Zusammenschlüsse, wie Initiativen oder Kollektive, dürften mit Blick auf das Projekt rechtlich als Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu qualifizieren sein. Sie sind dann insoweit teilrechtsfähig und antragsbefugt
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Was bedeutet die Konstruktion „Verbundprojekt von Kulturpartner*innen und Projektpartner*innen“?
Verbundprojekte von Kulturakteuren mit Wirtschaftsunternehmen und Hochschulen sind möglich, wenn die Projektleitung bei der/dem Kulturpartner*in liegt. Warum? Ziel der Förderung ist die Selbstbefähigung der Kulturakteure im Umgang mit digitalen Vorhaben, daher soll der/die Kulturpartner*in ihr/sein Personal einsetzen, so dass mindestens 51% der förderfähigen Personalausgaben auf die/den Kulturpartner*in entfallen. Ratio: Es soll so viel digitale Expertise wie möglich aufgebaut werden, die auch nach Projektende noch bei der/dem Kulturpartner*in vorhanden ist. Wird ausschließlich Expertise von außen eingekauft, ist ein nachhaltiger Kompetenzaufbau bei der/dem Kulturpartner*in nicht gewährleistet. Dies ist eine Ausprägung des erwähnten Leitgedanken der Selbstbefähigung.
3. Antragstellung
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Wir planen einen Antrag zu stellen. Welche Beratungsmöglichkeiten gibt es im Vorfeld?
Sie finden alle relevanten Informationen auf der Website der Senatsverwaltung
Technische Fragen zum Online-Antragsformular können Sie ans Antragscenter richten:
Monika Fritsch
Tel.: (030) 90 228 718
E-Mail: Monika.Fritsch@Kultur.berlin.deInhaltliche Fragen können Sie richten an:
Gesa Trojan
Tel.: (030) 90 228 361
E-Mail: gesa.trojan@kultur.berlin.de -
Wie viele Mittel können pro Projekt beantragt werden?
Die auf die Einzelprojekte entfallende Förderung kann bis maximal 150.000,00 Euro betragen.
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Gibt es Anforderungen an die Projektleitung?
Bei Verbundprojekten muss die Projektleitung bei den Kulturpartnerinnen bzw. dem Kulturpartner liegen. Mindestens 51% der förderfähigen Personalausgaben müssen auf den Kulturpartner bzw. die Kulturpartnerin entfallen.
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Darf ich auch mehrere Anträge stellen – ggf. mit jeweils anderen Partnern?
Es gibt keine quantitative Beschränkung hinsichtlich der eingereichten Anträge.
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Gibt es die Möglichkeit das Projekt über zwei Förderphasen zu entwickeln und erst in einer zweiten Phase um weitere Kooperationspartner*innen zu erweitern?
Grundsätzlich ist es möglich, einen Änderungsantrag zu stellen und das Projekt damit inhaltlich zu erweitern. Es besteht aber nicht die Möglichkeit, im Nachhinein die Fördersumme zu erhöhen oder den Bewilligungszeitraum zu verlängern. Etwaige Erweiterungen müssen daher schon zu Beginn in der Projektskizze und im Finanzierungsplan dargestellt werden, da sie im Nachhinein nur kostenneutral geändert werden können und sich die Bewilligung qualitativ auf die Projektskizze bezieht. Weicht das Projekt hiervon ab, kann es zu Rückforderungen kommen.
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Können wir im Finanzierungsplan auf Löhne und Gehälter verzichten und stattdessen nur mit der Position 2.2 (Honorare) kalkulieren?
Die Umsetzung der Projekte soll möglichst mit eigenem Personal geschehen. Wenn die Frage nach den Honoraren bedeutet, dass die Projektarbeit ausschließlich von Externen erbracht wird, werden die Ziele der Förderung (Selbstbefähigung, Erfahrung, Ausbau von Kompetenzen im Umgang mit digitalen Vorhaben etc.) wohl nicht erreicht. Das wirkt sich nachteilig auf die Förderentscheidung aus. Anders ist dies jedoch bei (losen) Zusammenschlüssen der Freien Szene. In diesem Fall sollten die Honorare aber das Besserstellungsverbot beachten und sich an der TV-L anlehnen.
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Welche Regelungen gibt es für Personal- und Honorarkosten im eigenen Projektteam?
Es gilt das sog. Besserstellungsverbot. Danach darf die Vergütung von Projektmitarbeitenden nicht höher sein, als die Vergütung vergleichbarer Verwaltungsmitarbeitenden. Es bietet sich dabei an, die Vergütung der Projektmitarbeitenden an den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anzulehnen.
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Soll/kann man Personal schon namentlich benennen?
Nein, es müssen nur die Kosten kalkuliert werden. Namen müssen in der Finanzplanung nicht genannt werden.
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Wie genau können Personalausgaben gefördert werden? Z.B. durch die (temporäre) Finanzierung einer Stelle oder durch Werkverträge?
Das mit der Förderung verfolgte Ziel der Selbstbefähigung zielt darauf ab, dass bei den Akteuren bzw. in den Einrichtungen digitale Kompetenzen auf- und ausgebaut werden. Daher sollte darauf geachtet werden, dass auch nach Projektende die Erfahrungen und Erkenntnisse hier verbleiben und nicht mit den temporären / externen Projektmitarbeitenden „abwandern“.
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Kann die Dokumentation/Aufarbeitung in den Personalkosten inkludiert werden?
Ja, die Dokumentation der Erfahrungen, des Erkenntnisgewinns und dessen öffentliche Diskussion ist Ziel der Förderung. Daher sind die hierauf entfallenden Personalausgaben zuwendungsfähig. Auch die technische Dokumentation zu den im Projekt entwickelten digitalen Lösungen sollte in der Projektplanung zeitlich und – wenn sie durch den /die Förderempfänger*in selbst erfolgt – auch in den Personalausgaben berücksichtigt werden. Erstellt eine externe Dienstleister*in die Dokumentation, sind die entsprechenden Kosten als Fremdleistungen anzugeben.
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Kann z.B. eine Stelle im Bereich digitale Bildung oder IT gefördert werden, die nach innen und außen (und in einem konkreten Projekt) wirkt?
In der Finanzierung einer Stelle darf sich ein Projekt nicht erschöpfen. Die für das Projekt erforderlichen Personalkosten stellen jedoch grundsätzlich zuwendungsfähige Ausgaben dar. Zudem ist zu beachten, dass sich die Projektförderung auf einzelne abgrenzbare Vorhaben beschränkt und schon aus diesem Grund nicht zur Schaffung von Stellen geeignet ist.
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Sind Eigen- und/oder Drittmittel gefordert oder förderlich?
Der Einsatz von Eigenmitteln ist der Regelfall. Im Einsatz eigener Mittel manifestiert sich die Motivation und die Ernsthaftigkeit mit der das Projekt angegangen wird. Durch Drittmittel kann das für die Projekte zur Verfügung stehende Budget natürlich erhöht werden. D.h. es können ggf. mehr Projekte realisiert werden, weil der Anteil der Mittel aus dem Berliner Landeshaushalt um die Höhe der Drittmittel reduziert werden kann.
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Darf der finanzielle Eigenanteil für digitale Angebote, die wir im Rahmen des Projekts entwickeln und durchführen, durch das Publikum bzw. die Nutzer*innen des Angebots mitfinanziert werden oder müssen die Inhalte innerhalb des geförderten Projektes kostenlos sein? Können z.B. in Form von Online-Eintritten, PayWalls etc. auch neue Möglichkeiten der Finanzierung für Online-/Digitalen Content erprobt werden – gerade in Zeiten, in denen Eintrittsgelder wegbrechen?
Ein kulturelles Angebot muss nicht per se kostenlos sein, nur weil es aus öffentlichen Geldern (mit) finanziert wird. Oft dienen Einnahmen der Projektfinanzierung. Es kommt aber auf den Einzelfall an.
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Sind Ausgaben für technische Arbeitsmittel (Laptops, Smartphones) möglich? Können Mietkosten für technisches Equipment für Tryouts und Aufführungen veranschlagt werden?
Sofern mit Fördermitteln (ausnahmsweise) eine eigene technische Ausstattung aufgebaut werden soll, sind der Bedarf und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme nachvollziehbar darzustellen.
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Wo sollen konkrete Entwicklungskosten für ein geplantes digitales Tool im Musterfinanzierungsplan angegeben werden?
Der Finanzierungsplan ist das allgemeine Muster der Senatsverwaltung für Kultur und Europa. Es erscheint sinnvoll, die hier in Rede stehenden Positionen unter 3.4. (Anschaffungen / Technik) zu kalkulieren.
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Gibt es Spielräume im Finanzierungsplan und wenn ja, welche bzw. wie genau muss der Finanzierungsplan vorab sein?
Es gibt einen Musterfinanzierungsplan der zwingend verwendet werden muss. Er wird im Rahmen der Antragsstellung zur Verfügung gestellt.
Ziffer 1.2. der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sieht vor, dass alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil der Zuwendungsempfänger*in als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen sind. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses, der Stellenplan (vorgesehene Beschäftigung von Personal) auch hinsichtlich der einzelnen Stellen, verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 % überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Zudem besteht darüber hinaus auch im Nachhinein die Möglichkeit, im Wege eines Änderungsantrags den Finanzierungsplan kostenneutral zu ändern.
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Aus Gründen der Nachhaltigkeit soll das Projekt auch über den Förderzeitraum hinaus fortgeführt werden, dann mit eigenem Personal und mit eigenen finanziellen Mitteln. Ist es ein Ausschlusskriterium wenn ich beschreibe, wie wir das Projekt ohne weitere Finanzierung nach Projektende selbstständig fortführen?
Das ist ausdrücklich gewünscht und wird bei der Antragsprüfung beurteilt!
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Wer muss / darf den Antrag unterschreiben?
Der Projektträger ist für den Antrag verantwortlich. Wie allgemein bedeutet das, dass es klare Vertretungsregeln geben muss. Ist der/die Antragsteller*in bspw. eine GmbH, so ist der Antrag in der Regel von der Geschäftsführung zu unterschreiben. Lose Zusammenschlüsse, wie Initiativen oder Kollektive, dürften rechtlich als Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu qualifizieren sein. Hier sollte bei der Antragsstellung eine Vertretung benannt werden, weil sonst immer alle Gesellschafter*innen / Mitglieder gemeinsam handeln müssen.
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Kann ich meinen Antrag auch auf Englisch einreichen?
Das Antragsformular, die Projektbeschreibung und der Finanzierungsplan sind in deutscher Sprache auszufüllen, alle anderen Anlagen können auch in englischer Sprache eingereicht werden.
4. Art, Umfang und Höhe der Förderung
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Gibt es eine Mindestfördersumme, die man beantragen kann?
Eine Mindestfördersumme ist nicht vorgesehen, in der Richtlinie ist lediglich ein Maximum von 150.000 € / pro Projekt vorgesehen. Zudem wird im Rahmen der Förderentscheidung die Plausibilität des Finanzplans und damit die finanzielle Tragfähigkeit des Projekts geprüft. Es ist durchaus gewünscht, auch Vorhaben mit geringerer Fördersumme einzureichen.
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Sind Drittmittel von Wirtschaftsunternehmen möglich als Teil des Budgets? Das Unternehmen wäre Projektpartner.
Es handelt sich dann nicht um Drittmittel, sondern Eigenanteil im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung.
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Wie viel Prozent des Gesamtbudgets muss auf Eigenmittel/andere Drittmittel entfallen? In Ausnahmefällen können die Projekte bis zu 100% gefördert werden, habe ich verstanden. Aber wie in etwa sollte der Regelfall aussehen?
Je mehr Eigenanteil desto besser, da hierdurch die Ernsthaftigkeit der Projektdurchführung unterstrichen wird. Letztlich hängt es von der eigenen Leistungsfähigkeit der Antragstellenden ab.
5. Auswahl
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Von wem wird der Antrag bewertet?
Über die Zahl der zu fördernden Vorhaben sowie über die Bemessung der Fördermittel entscheidet eine Jury. Maßstab der Beurteilung ist die Berücksichtigung der in der Förderrichtlinie unter Ziffer 2. genannten Kriterien (siehe auch Zweck der Förderung) und die gleichmäßige Berücksichtigung der gesamten Zielgruppe (Einrichtungen und Freie Szene aller Sparten).
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Gibt es eine Vorabsichtung von Antragsskizzen?
Eine Vorabsichtung durch die Senatsverwaltung ist nicht vorgesehen.
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Wie und wann erfahre ich, ob mein Antrag bewilligt wurde?
Über das Ergebnis werden alle Antragstellerinnen und Antragsteller per E-Mail informiert. Dies wird voraussichtlich Ende Februar 2024 erfolgen.
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Ich habe mich mit meinem Projektvorhaben auch noch an anderer Stelle beworben. Was ist, wenn ich eine Zusage bekomme?
Sie können Ihren Antrag jederzeit per schriftlicher Meldung per E-Mail zurückziehen.
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Mein Antrag wurde abgelehnt. Kann ich mich später mit angepasstem Projektplan noch einmal bewerben?
Bis zum 14.12.2023 sind Anträge für die Förderrunde 2024 möglich.
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Wann wird die nächste Förderrunde stattfinden?
Die Ausschreibung für 2024 läuft noch bis zum 14.12.2023.
Für die Förderrunde in 2025 ist eine Ausschreibung Ende des Jahres 2024 geplant.
6. Umsetzung
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Wie geht es weiter, wenn der Antrag bewilligt wurde? Wann ist offizieller Projektbeginn?
Der Projektbeginn hängt vom Antrag ab. Nach Zusage kann mit einer Förderung voraussichtlich ab März 2024 gerechnet werden.
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Besteht die Möglichkeit zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn?
Maßnahmen können erst nach Zusage und nur in Ausnahmefällen vorzeitig begonnen werden.
Kontakt
Gesa Trojan