ESF Förderperiode 2014-2020
Aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) stehen der Kulturverwaltung in den Jahren ab 2015 Mittel in Höhe von rd. 5,7 Mio. € für Fördermaßnahmen zur Verfügung. Die Grundlage der Unterstützungen, die bis Ende 2022 genutzt werden können, bildet das Operationelle Programm „Beschäftigung und Kohäsion“ des Landes Berlin für den ESF. Es wurde von der Europäischen Kommission am 9. Dezember 2014 genehmigt.
Das Operationelle Programm des ESF sieht zwei Förderprogramme, auch als „Instrumente“ oder „Aktionen“ bezeichnet, die von der Kulturverwaltung umgesetzt werden:
- Qualifizierung: Kulturwirtschaft (KuWiQ) für die Förderung von Weiterbildungs- und Beratungsmaßnahmen für Künstlerinnen und Künstler. Mehr über dieses Programm finden Sie hier.
- Jugend-Freiwillig-Kultur (JFK) für die Unterstützung von Projekten des Freiwilligen Sozialen Jahres in der Kultur sowie Berufsorientierungsmaßnahmen in den Künsten.
Die Durchführung der Förderung mit Mitteln des ESF wurde für die Förderperiode 2014 – 2020 in die Hände einer zentralen Dienstleisterin gelegt: Die Europäisches Fördermanagement GmbH (EFG). Sie wickelt die Förderung technisch ab, d.h. sie prüft die Anträge, erteilt die Förderbescheide oder Absagen, zahlt die ESF-Mittel aus und führt Prüfungen durch. Näheres zum Dienstleister und zu aktuell laufenden Antragsaufrufen findet sich unter EFG GmbH – Europäisches Fördermanagement
Die Vergabe der ESF-Mittel erfolgt dabei grundsätzlich in konkurrierenden Verfahren. Den Anfang bildet somit in der Regel ein Aufruf zur Antragstellung. Nach der eher technischen Prüfung der Anträge durch die EFG folgt die endgültige fachliche Auswahl durch die Kulturverwaltung anhand eines Bewertungsrasters, das mit dem Aufruf bekannt gemacht wird. Ist die Begutachtung positiv, erteilt die EFG einen Zuwendungsbescheid.
Weitere Neuerung der ESF-Förderung ist die umfassende Nutzung von Pauschalen (in den Verordnung der EU als „vereinfachte Kostenoptionen“ bezeichnet). Sie vereinfachen die Kalkulation der Kosten und die Abrechnung. Zugleich wird der Kontrollaufwand vermindert. Wichtigste Möglichkeit zur Pauschalierung ist im ESF die Gewährung einer Sachkostenpauschale in Höhe von 40% der direkten Personalkosten, also Ausgaben für versicherungspflichtig beschäftigtes Personal und für Honorarkräfte. Auswirkung der Pauschalierung ist, dass nur noch über die direkten Personalkosten Belege geführt und aufbewahrt werden müssen. Die oft schwierige und fehleranfällige Abrechnung z.B. von meist anteiligen Mieten, Büromaterialien oder Telefonkosten entfällt; solche Ausgaben können/müssen aus der Sachkostenpauschale bestritten werden. Ob und in welcher Weise Pauschalen verpflichtend zu nutzen sind, wird jeweils im Antragsaufruf bekannt gemacht.
Unberührt blieb die Notwendigkeit, in der Regel mindestens 50% der Ausgaben aus privaten oder öffentlichen Mitteln zu finanzieren. In Betracht kommen dabei grundsätzlich Mittel des Landes Berlin und seiner Bezirke, des Bundes, privater Stiftungen und Mäzene sowie Entgelte der Teilnehmenden. Angerechnet werden können unter Umständen auch Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit an die Teilnehmenden oder BaföG-Zahlungen.
Grundlagen der ESF-Förderung sind neben den einschlägigen Verordnungen der EU, das Operationelle Programm mit dem Leistungsrahmen, die ESF-Rahmenleitlinie, ggf. die Förderrichtlinien der einzelnen Förderprogramme, die Projektauswahlkriterien und die Förderhandbücher der EFG sowie die Landeshaushaltsordnung Berlin nebst Ausführungsvorschriften.