Akteure

Die Zuständigkeit für die Gesetzgebung und Verwaltung kultureller Angelegenheiten liegt laut Grundgesetz bei den Ländern (sog. „Kulturhoheit“). In Berlin nimmt der Senat als Landesregierung des Stadtstaats diese Aufgabe wahr. Die Berliner Verfassung enthält die Verpflichtung, „ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern” (Art 20, 21 VvB).
Aus dieser Staatszielbestimmung erwächst zwar kein Anspruch auf Erhaltung oder Errichtung bestimmter kultureller Einrichtungen und Angebote, wohl aber ein kulturpolitischer Gestaltungsauftrag. Diesen nimmt die Landesebene gemeinsam mit den Bezirken sowie mit zivilgesellschaftlichen Trägern und Akteuren wahr. Aufgrund des Status‘ Berlins als Bundeshauptstadt und wegen der Historie Berlins als Hauptstadt Preußens, des Deutschen Reiches, der Weimarer Republik sowie zweier Diktaturen hat sich der Bund in den letzten Jahren zu einem wichtigen Akteur öffentlicher Kulturförderung entwickelt.