Von einer Sondernutzung von Straßenland spricht man in den Fällen, in denen der Gebrauch des Straßenlandes (Straßen, Plätze, Wege) über das allgemein übliche Maß hinaus geht. Ein kurzfristiges Abstellen von Waren und Gegenständen zum Zwecke des Transports oder Verladens stellt daher ebenso wenig eine Sondernutzung dar, wie etwa das Herausstellen von Waren im Bereich von 1,5 m vor den Schaufenstern. Hierzu sind zwar keine Sondernutzungserlaubnisse erforderlich, jedoch ist darauf zu achten, dass keine Störung des Straßenbildes durch sperrige Gegenstände oder durch unordentliches Herausstellen von Waren, Behinderungen des Fußgängerverkehrs oder Ähnliches auftritt.
Hier eine beispielhafte Auflistung einzelner Sondernutzungsarten:
- Zeitungskioske, Imbissstände, Einwurfschächte
- Baustofflagerungen, Containeraufstellungen, Bauzäune und Bauwagen
- Kabelbrücken, Autokräne
- Straßenfeste, Filmaufnahmen, Trödelstände von Schulklassen, Trödelmärkte
- Werbeanlagen
- Herausstellen von Tischen und Stühlen