Wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger des Bezirks können bestimmte Sachfragen selbst in die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) einbringen (Stufe 1) und direkt darüber abstimmen (Stufe 2).
Dieses zweistufige Verfahren gestaltet sich wie folgt:
Stufe 1 – Bürgerbegehren (Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides):
- Mit einem Bürgerbegehren können Bürgerinnen und Bürger bestimmte Sachfragen (die in die Zuständigkeit des Bezirks fallen und den Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen) in BVV einbringen.
- Ein Bürgerbegehren muss durch drei verantwortliche Vertrauenspersonen dem Bezirksamt schriftlich mitgeteilt werden.
- Die Initiatorinnen und Initiatoren haben dabei einen Anspruch auf angemessene Beratung, zum einen über die Zulassungsvoraussetzungen des Bürgerbegehrens und zum anderen über die Bindungswirkung des Bürgerentscheids. Das heißt, ob ein erfolgreicher Bürgerentscheid für das Bezirksamt verbindlich wäre. Außerdem prüft das Bezirksamt die durch das Anliegen entstehenden Kosten.
- Das Bürgerbegehren muss eine mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortende Fragestellung aufweisen.
- Lehnt das Bezirksamt das Bürgerbegehren ab, können die Vertrauenspersonen gegen diese Entscheidung Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erheben.
- Ist das Bürgerbegehren zulässig und sind die Vertrauenspersonen darüber informiert, beginnt das eigentliche Bürgerbegehren. Ab jetzt können die erforderlichen Unterschriften innerhalb von sechs Monaten gesammelt werden.
- Das Bürgerbegehren ist dann erfolgreich, wenn es von 3 % der Wahlberechtigten mittels Unterschriften unterstützt wird.
Rechtsgrundlage ist § 46 Bezirksverwaltungsgesetz.
Stufe 2 – Bürgerentscheid:
- Ist ein Bürgerbegehren erfolgreich zu Stande gekommen, muss innerhalb von vier Monaten ein Bürgerentscheid stattfinden.
- Der Bürgerentscheid kann eine Entscheidung, eine Empfehlung oder ein Ersuchen an das Bezirksamt sein, eine bestimmte Verwaltungsentscheidung zu treffen.
- Ein Bürgerentscheid ist dann erfolgreich, wenn er von einer Mehrheit der Teilnehmenden und zugleich von 10 % der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung Wahlberechtigten angenommen wurde. Er hat dieselbe Rechtswirkung wie ein Beschluss der BVV.
Rechtsgrundlage ist § 46 Bezirksverwaltungsgesetz.