Im Regelfall werden Gehwegüberfahrten durch die zuständige Behörde hergestellt oder geändert. Der Anlieger ist verpflichtet, einen entsprechenden Antrag zu stellen und die Herstellungskosten (ggf. auch die Kosten für die Umsetzung eines Lichtmastes oder Verteilerkastens oder den Wertersatz für einen zu fällenden Straßenbaum) zu tragen. Die zuständige Straßenbaubehörde prüft diesen Antrag in Zusammenwirken mit den Fachbereichen Naturschutz und Grünflächen sowie den Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen und der für die Straßenbeleuchtung zuständigen Firma und fordert vom Antragssteller einen angemessenen Kostenvorschuss ein. Die Herstellungskosten sind abhängig von Größe und Beschaffenheit der Gehwegüberfahrt. Nach dem zeitnahen Eingang der Verwaltungsgebühren und des Kostenvorschusses stellt die zuständige Behörde die Überfahrt her und rechnet mit dem Anlieger durch Leistungsbescheid ab. Analog gilt dies auch für Änderungen von Gehwegüberfahrten. Der Anlieger ist ferner verpflichtet, nicht mehr benötigte Gehwegüberfahrten zu seinen Lasten beseitigen zu lassen.
Unterlagen:- Der Antrag ist wegen der Beteiligung der Leitungsverwaltungen rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn einzureichen, d.h. mindestens zehn Wochen.
- Erforderlich ist ein formloser Antrag des Anliegers (Grundstückseigentümers) mit einer maßstäblichen Planskizze.
- Ggf. ist der Eigentumsnachweis in geeigneter Form etwa durch einen Grundbuchauszug oder Notarvertrag zu erbringen.
- Für die Zustimmung wird im Regelfall eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 153,29 € erhoben. Je nach Aufwand kann die Gebühr auch bis zu 255,65 € betragen.