Wenn das Bezirksamt ein wichtiges Schreiben oder einen Bescheid nicht an die letzte bekannte Meldeanschrift zustellen kann, kann das Bezirksamt die öffentliche Zustellung anordnen.
Mit der öffentlichen Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
- Rechtsgrundlage dafür ist Art. 6 Abs. 1 lit. c (DSGVO) in Verbindung mit § 7 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz (BlnVwVfG) in Verbindung mit § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
- Gemäß § 10 Abs. 2 S. 6 VwZG gilt das Dokument als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO finden Sie in diesem Dokument.