Sie erreichen die Unterhaltsvorschussstelle über die Hotline 030 / 90299 1511 zu folgenden Zeiten:
- Montag bis Mittwoch: 10 bis 14 Uhr
- Donnerstag: 15 bis 18 Uhr
- Freitag: 10 bis 13 Uhr
oder per E-Mail: Jugendamt-uv@ba-sz.berlin.de
Bild: Jugendamt Steglitz-Zehlendorf
Sie erreichen die Unterhaltsvorschussstelle über die Hotline 030 / 90299 1511 zu folgenden Zeiten:
oder per E-Mail: Jugendamt-uv@ba-sz.berlin.de
Den Unterhaltsvorschuss müssen Sie schriftlich beantragen.
Ein mündlicher Antrag (z. B. durch Telefonanruf) genügt nicht.
Der Antrag ist von Ihnen beim Team Unterhaltsvorschuss zu stellen.
Das Antragsformular und das Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss finden Sie als Download über die Internetseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.
Auf telefonische Anfrage (030 / 90299 1511) oder auf Anfrage per Mail (jugendamt-uv@ba-sz.berlin.de ) übersenden wir ihnen den Vordruck auch gerne per Post.
Im Vorraum der Unterhaltsvorschussstelle (Rathaus Zehlendorf, Kirchstr. 2/3, 14163 Berlin) Bauteil D im 2. Stock oder in den Räumen des Familienbüros können Sie sich ein Antragsformular auch gerne persönlich abholen.
Seit Februar 2023 können Sie den Antrag auch gerne online stellen. Unter nachfolgendem Link gelangen Sie zum Unterhaltsvorschuss-Onlineantrag:
https://service.berlin.de/dienstleistung/326069/
Sie können den Antrag vollständig digital einreichen, wenn Sie ein Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion (eID) verwenden.
Hierfür benötigen Sie:
1. einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) und der sechsstelligen PIN
2. ein externes Kartenlesegerät oder ein modernes Smartphone mit Android- oder iOS-Betriebssystem
3. die Software (AusweisApp)
Wenn Sie die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen, können Sie den Antrag zwar ebenfalls online einreichen, jedoch müssen Sie am Ende des Antrags eine PDF ausdrucken und diese zusätzlich an die zuständige Behörde postalisch senden.
Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen im Format PDF bereit. Die Gesamtgröße Ihrer Dateien darf 70 MB nicht überschreiten. Eine einzelne Datei darf maximal 5 MB groß sein.
Das Kind und der alleinerziehende Elternteil müssen in einem Haushalt zusammenleben. Dies muss nicht der eigene Haushalt des Elternteils sein. Die Voraussetzung ist zum Beispiel auch dann erfüllt, wenn Elternteil und Kind im Haushalt der Großeltern zusammenleben.
Auch bei einer ausbildungsbedingten Abwesenheit des Kindes zählt das Kind zum Haushalt des alleinerziehenden Elternteils, wenn es seinen Lebensmittelpunkt dort weiterhin hat.
Es ist für jedes Kind ein eigener Antrag auszufüllen.
Folgende Unterlagen müssen in Kopie dem Antrag beigelegt werden:
Sie können Ihren Antrag im Familienbüro des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf während der Sprechzeiten abgeben, den Antrag in den Hausbriefkasten des Rathauses einwerfen oder ihn per Post an nachfolgende Anschrift senden:
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
Jugendamt – Fachdienst Unterhaltsvorschuss
14160 Berlin
Das Familienbüro nimmt den Antrag gerne persönlich entgegen, leitet diesen aber nur an den Fachdienst Unterhaltsvorschuss weiter.
Das heißt eine Prüfung auf Vollständigkeit erfolgt an dieser Stelle nicht.
Allgemeine Auskünfte können seitens des Familienbüros erteilt werden.
Für spezielle Fragen bezüglich Ihrer eigenen Lebensumstände, die für die Bewilligung der Leistung wichtig sind, wenden Sie sich bitte direkt an die zuständigen Sachbearbeiter*innen im Fachdienst Unterhaltsvorschuss.
Für die Beantwortung dieser Frage oder auch anderer Fragen rund um das Thema Unterhaltsvorschuss, wenden Sie sich bitte an die Hotlinenummer des Fachdienstes Unterhaltsvorschuss. Diese lautet 030 / 90299 1511.
Die Hotlinesprechzeiten des Fachdienstes sind wie folgt:
Montag, Dienstag und Mittwoch von 10 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag von 15 Uhr -18 Uhr
Freitag von 10 Uhr bis 13 Uhr
Gerne können Sie auch einen Termin für eine persönliche Vorsprache vor Ort vereinbaren.
Sie können uns auch sehr gerne eine Mail an jugendamt-uv@ba-sz.berlin.de senden, die wir schnellstmöglich beantworten werden.
Sollten Sie Ihren Antrag während der Sprechzeit unseres Familienbüros dort abgegeben haben, erhalten Sie ein Informationsblatt mit allen wichtigen Daten über den weiteren Verlauf der Bearbeitung Ihres Antrages.
Das Familienbüro nimmt den Antrag gerne entgegen, leitet diesen aber nur weiter.
Sollten Sie Ihren Antrag während der Sprechzeit unseres Familienbüros dort abgegeben haben, erhalten Sie ein Informationsblatt mit allen wichtigen Daten über den weiteren Verlauf der Bearbeitung Ihres Antrages.
Ihr Antrag wird im Fachdienst Unterhaltsvorschuss auf Vollständigkeit der Unterlagen überprüft.
Das Familienbüro nimmt den Antrag gerne entgegen, leitet diesen aber nur weiter.
Sollten Sie den Antrag per Post geschickt haben oder diesen in den Hausbriefkasten des Rathauses eingeworfen haben, so müssten Sie in der Regel innerhalb von 2 Wochen einen Brief erhalten haben, wenn für die weitere Bearbeitung noch Unterlagen fehlen.
Wir bitten Sie dann, die Unterlagen innerhalb der angegebenen Frist direkt beim Fachdienst Unterhaltsvorschuss einzureichen.
Die Unterlagen können Sie an den Fachdienst Unterhaltsvorschuss, unter Angabe des Namens und Geburtsdatums Ihres Kindes, per Post oder per E-Mail übersenden.
Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, die für die Bewilligung und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Leistung wichtig sind, erfolgt in der Regel eine Bescheiderteilung innerhalb von 2 bis 3 Wochen.
Hierbei ist bitte zu beachten, dass alle erforderlichen Dokumente bei der genannten Zeitangabe vollständig vorliegen.
Aus rechtlichen Gründen gegenüber dem zahlungspflichtigen Elternteil muss, selbst bei Vorlage aller Unterlagen bei Antragseingang, eine Wartefrist von 14 Tagen eingehalten werden. Dem zahlungspflichtigen Elternteil wird damit eine gesetzliche Frist eingeräumt auf den Umstand der Beantragung der Leistungen reagieren zu können.
Auf Ihren Antrag hin erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Darin wird Ihnen mitgeteilt, obSie haben die Möglichkeit eine Mail mit Benennung Ihres Anliegens an das Gruppenmailfach des Unterhaltsvorschusses jugendamt-uv@ba-sz.berlin.de zu senden.
Bitte geben Sie hier den Namen und das Geburtsdatum Ihres Kindes und/oder das Aktenzeichen an, damit Ihre Anfrage zugeordnet werden kann.
Außerdem stehen Ihnen von Montag bis Mittwoch von 10 Uhr bis 14 Uhr, Donnerstag von 15 Uhr bis 18 Uhr und Freitag von 10 Uhr bis 13 Uhr die Mitarbeitenden des Unterhaltsvorschussteams unter der Hotlinenummer 030 / 90299 1511 für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Nach § 2 Absatz 2 UVG mindert sich die Unterhaltsleistung nach dem UVG um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld.
Da der Mindestunterhalt und die daran anknüpfende Unterhaltsleistung nach dem UVG sich unmittelbar nach dem kindlichen Existenzminimum bestimmt, ist das zur Verfügung stehende Kindergeld – bei derzeitiger Rechtslage – hierfür vorrangig einzusetzen und deshalb in voller Höhe auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG anzurechnen.
Das bedeutet, dass den Alleinerziehenden durch den Unterhaltsvorschuss zusammen mit dem Kindergeld unabhängig von der Höhe des Einkommens des Alleinerziehenden jedenfalls der gesamte Mindestunterhalt zur Verfügung steht.
Im Hinblick auf die finanziellen Spielräume musste die Bundesregierung Prioritäten setzen. Im Interesse der Alleinerziehenden konnte ein grundlegender Ausbau des UVG auf den Weg gebracht werden. Danach werden seit dem 01.07.2017 alle minderjährigen Kinder von Alleinerziehenden, die keinen oder keinen ausreichenden Kindesunterhalt erhalten, durch staatliche Leistungen ohne Beschränkung der Bezugsdauer unterstützt.
Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, mindert sich die Unterhaltsvorschussleistung nicht nur durch Unterhalt und Waisenbezüge, sondern auch durch anderes Einkommen.
Als Einkommen gilt insbesondere:
Erwerbseinkommen, Ausbildungsvergütungen, aber auch etwa Vermögenseinkünfte.
Bei einer Ausbildungsvergütung werden zum Beispiel pauschal 100 Euro als ausbildungsbedingter Aufwand anerkannt und pauschal 83,33 Euro als Werbungskosten abgezogen.
Die Einkünfte werden sodann zur Hälfte auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.
Unter Umständen kann daher zum Beispiel neben einer Ausbildungsvergütung auch noch ein teilweiser Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen. Einkommen von Kindern, die noch nicht zur Schule gehen oder noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, bleibt von vornherein unberücksichtigt.
Einkünfte des alleinerziehenden Elternteils werden auf den Unterhaltsvorschuss nicht angerechnet.
Der Unterhaltsvorschuss wird kalendermonatlich im Voraus auf Ihr Bankkonto gezahlt. Eine weitergehende Vorauszahlung ist nicht möglich.
Besteht der Unterhaltsvorschussanspruch Ihres Kindes nicht für den ganzen Monat, so wird er anteilig berechnet. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.
Der Unterhaltsvorschuss wird bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dauerhaft bis zur Volljährigkeit des Kindes (18. Geburtstag) gezahlt.
Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil eingefordert wurden.
Auch etwa in Fällen, in denen sich der Elternteil die Betreuung des Kindes mit dem anderen Elternteil so teilt, dass er selbst nicht eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung trägt, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Dies gilt insbesondere dann, wenn das Kind regelmäßig die Hälfte der Zeit bei dem anderen Elternteil wohnt (sogenanntes Wechselmodell).
Im Einzelfall berät Sie hierzu das Team des Unterhaltsvorschusses.
Sofern der Kindesvater nicht festgestellt ist, bitten wir um persönliche Vorsprache im Fachdienst Unterhaltsvorschuss.
Den von Ihnen eingereichten Antragsunterlagen können die Mitarbeitenden des Unterhaltsvorschusses entnehmen, wenn eine Vaterschaft nicht festgestellt wurde oder bisher nicht festgestellt werden konnte.
Sie werden dann von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter über das weitere Vorgehen schriftlich oder telefonisch informiert.
In der Regel wird mit Ihnen zeitnah ein persönlicher Termin vereinbart, in dem eine Erklärung anhand Ihrer Angaben, die Sie zum Kindesvater machen können, aufgenommen. Anhand der aufgenommenen Erklärung und Ihren Angaben wird dann über den Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsvorschussleistung entschieden.
Persönliche Termine vereinbaren Sie bitte mit ihrem zuständigen Sachbearbeiter direkt.
Den Namen und die Telefonnummer können Sie in der Regel dem letzten Ihnen zugegangen Schreibens entnehmen.
Sie können auch gerne eine Mail mit Ihrem Anliegen an Ihren zuständigen Sachbearbeiter oder an die Gruppenpostfach jugendamt-uv@ba-sz.berlin.de senden.
Die Mitarbeitenden aus dem Familienbüro vermitteln Ihnen auch sehr gerne einen Termin mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Ihnen noch keine Daten über die Zuständigkeiten vorliegen, da Ihr Antrag gerade erst gestellt wurde.
Schon ab Antragstellung und für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie dem Team Unterhaltsvorschuss unverzüglich alle Änderungen in den Verhältnissen mitteilen, die für den Anspruch von Bedeutung sein können oder über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschussgesetz Erklärungen abgegeben haben.
Mitteilungen an andere Behörden genügen hierbei nicht.
Das Team Unterhaltsvorschuss müssen Sie insbesondere sofort schriftlich benachrichtigen, wenn
Wenn Sie dieser Anzeigepflicht nicht nachkommen, sind Sie zum Ersatz des zu viel gezahlten Unterhaltsvorschusses verpflichtet.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht kann außerdem mit einem Bußgeld geahndet werde.
Das Team des Unterhaltsvorschusses prüft jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.
Um diese Überprüfung zu ermöglichen, werden Sie aufgefordert, entsprechende Fragen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen. Dafür wird Ihnen ein Vordruck „Selbstauskunft“ unaufgefordert zugesandt.
Die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen wird niemals ohne vorliegenden Grund vom Fachdienst eingestellt.
Mögliche Gründe hierfür könnten sein, dass Sie aufgefordert wurden Unterlagen einzureichen und Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind oder womöglich Anspruchsvoraussetzungen aufgrund des Erreichens des 12. Lebensjahres enden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte telefonisch oder per Mail an Ihren zuständigen Sachbearbeiter.
Ebenso haben Sie die Möglichkeit eine Mail an das Gruppenpostfach des Unterhaltsvorschusses jugendamt-uv@ba-sz.berlin.de zu senden.
Außerdem stehen Ihnen von Montag bis Mittwoch von 10 Uhr bis 14 Uhr, Donnerstag von 15 Uhr bis 18 Uhr und Freitag von 10 Uhr bis 13 Uhr die Mitarbeitenden des Unterhaltsvorschussteams unter der Hotlinenummer 030 / 90299 1511 für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Die Kolleg*innen des Unterhaltsvorschussteams helfen Ihnen sehr gerne weiter.
Der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil soll durch die Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen nicht entlastet werden, wenn der Staat dem Kind Unterhaltsvorschuss gewährt.
Daher gehen etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über.
Das Land Berlin macht diese Ansprüche geltend. Es beantragt ggf. eine Unterhaltsfestsetzung bei Gericht und vollstreckt die Forderungen.
Der andere Elternteil wird sofort über die Beantragung des Unterhaltsvorschusses informiert und zur Zahlung bzw. zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert. Er muss insbesondere darlegen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, seiner Leistungsverpflichtung vollständig nachzukommen.
Wirkt der andere Elternteil nicht mit, kann das Inkassoteam zur Überprüfung z. B. unter bestimmten Voraussetzungen Angaben über seine Bankkonten beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Das Inkassoteam kann außerdem bestimmte Informationen bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, beim Finanzamt, bei Versicherungsunternehmen und bei anderen Sozialleistungsträgern einholen.
Wenn der Staat den voraus geleisteten Unterhalt bei dem anderen Elternteil zurückholt, hat dies auch für Sie und Ihr Kind große praktische Bedeutung.
Setzt der Staat nämlich seinen Anspruch erfolgreich durch, ist es durch die Klärung der Rechtslage leichter, auch direkt regelmäßig Unterhalt für das Kind vom Zahlungspflichtigen zu bekommen.
Der Unterhaltsvorschuss gehört zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Diese Leistung schließt den Anspruch des Kindes auf Sozialgeld, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag und Wohngeld nicht aus.
Sie wird aber als vorrangige Sozialleistung auf diese Leistungen angerechnet.
Soweit der notwendige Lebensunterhalt durch den Unterhaltsvorschuss nicht vollständig gedeckt wird, kommen ergänzend Sozialgeld, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld in Betracht.
Ausländerinnen und Ausländer aus Mitgliedsstaaten der EU, des EWR und der Schweiz haben ebenso wie Deutsche dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie in Deutschland wohnen.
Anderen Kindern wird Unterhaltsvorschuss gezahlt, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels oder des Aufenthaltstitels des betreuenden Elternteils voraussichtlich dauerhaft ist.
Wer eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, erfüllt diese Voraussetzungen ohne Weiteres. Eine Aufenthaltserlaubnis des betreuenden Elternteils erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich nur dann, wenn sie auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt oder berechtigt hat oder der betreuende Elternteil hier schon erlaubt gearbeitet hat.
Ausländerinnen und Ausländer, die zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Studiums oder Schulbesuchs haben oder die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung für höchstens sechs Monate besitzen, erhalten keinen Unterhaltsvorschuss.
Das betrifft auch Personen, die als Asylbewerberin oder Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Erst nach einem Aufenthalt in Deutschland von drei Jahren kann das Kind Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn der betreuende Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz, bei Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen besitzt.
Wenn Sie weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen wollen, können Sie vom Fachdienst der Amtsvormundschaft/ Kindschaftsrechtliche Beratung Unterstützung erhalten.
Wenn Ihnen die alleinige elterliche Sorge für das Kind zusteht, können Sie durch einen schriftlichen Antrag eine Beistandschaft herbeiführen.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können Sie den Antrag stellen, wenn sich das Kind in Ihrer Obhut befindet. Das Team der Beistandschaft/Amtsvormundschaft übernimmt bei einer Beistandschaft für das Kind die Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.
Eine Beistandschaft können Sie bei Ihrem Jugendamt beantragen. Dabei werden Sie unterstützt bei der Vaterschaftsfeststellung und bei der Geltendmachung von Unterhalt.
Der Beistand setzt die Unterhaltsansprüche Ihres Kindes durch, die auf der Grundlage der so genannten „Düsseldorfer Tabelle“ berechnet werden. Die Ansprüche Ihres Kindes können auch gerichtlich durch den Beistand durchgesetzt werden.
Eine von Ihnen beantragte Beistandschaft kann schriftlich jederzeit beendet werden.
Einen Antrag auf Beistandschaft können Sie stellen, wenn Sie von dem anderen Elternteil getrennt leben und das alleinige Sorgerecht ausüben.
Üben Sie die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil aus, so sind Sie antragsberechtigt, wenn das Kind bei Ihnen überwiegend lebt.
Wenn Sie einen Antrag auf Beistandschaft stellen möchten, schreiben Sie bitte eine E-Mail an Jugendamt-kbv@ba-sz.berlin.de . Ein Antragsformular wird Ihnen dann zugesandt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter Service Berlin.
Junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres können eine Beratung zu ihren eigenen Unterhaltsansprüchen erhalten.
In dem Fachbereich werden:Beurkundungen im Jugendamt sind derzeit kostenfrei.
Sie werden nach Vereinbarung eines Termins überwiegend für folgende Urkunden aufgenommen:Beachten Sie auch die folgende Frage: “Für die Beurkundung sind folgende Unterlagen im Original mitzubringen”
Um Wartezeiten zu vermeiden, senden Sie bitte die Unterlagen vorab
per Mail an: jugendamt-beurkundung@ba-sz.berlin.de
Bei anderen Beurkundungen erkundigen Sie sich bitte vorab telefonisch unter den Nummern 030 / 90299 3522 oder 030 / 90299 3354 über die erforderlichen Unterlagen.
Terminvereinbarungen erfolgen direkt von der Urkundsperson.
Wenn Sie schriftlich per Post oder E-Mail die Unterlagen in Kopie einreichen, geben Sie bitte eine Rückrufnummer an, unter der Sie gut zu erreichen sind!
der Fachdienst ist auch per Post erreichbar:
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
Jugendamt
Amtsvormundschaft / Kindschaftsrechtliche Beratung
14160 Berlin
Weitere Informationen finden Sie bei der Amtsvormundschaft/ Kindschaftsrechtliche Beratung im Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
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Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
Jugendamt – Unterhaltsvorschuss
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