Die gesetzliche Grundlage der Funktion des Psychiatriekoordinators findet sich in § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG).
Ausgewählte Aufgabenfelder:- Planung, inhaltliche Organisation und Koordination der Versorgungsstruktur für psychisch kranke Menschen
- fachlich-inhaltliche Verantwortung für die finanzielle Förderung ausgewählter psychosozialer Projekte
- Fachliche Beratung und Information von Versorgungsträgern
- Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle bei ausgewählten bezirklichen Angeboten der psychosozial-psychiatrischen Versorgung
- Geschäftsführung des bezirklichen Psychiatriebeirates
- Moderation des bezirklichen Steuerungsgremiums Psychiatrie