Informationen für Bauherren und Gewerbetreibende zum Immissionsschutz

Baukräne - Foto von Lars Sundström

Baukräne - Foto von Lars Sundström

Sie wollen einen umweltrelevanten Gewerbebetrieb eröffnen und hierzu vielleicht auch entsprechende Räumlichkeiten neu- oder umbauen? Dann dürften die nachfolgenden Informationen für Sie interessant sein. Das Immissionsschutzrecht formuliert konkrete Anforderungen, die nicht nur bei der Errichtung, sondern auch beim späteren Betrieb der Anlagen zu beachten und umzusetzen sind. Wenn Sie bereits eine Baugenehmigung in der Hand halten, wird diese vermutlich bereits eine Reihe von Umweltauflagen enthalten. Hier ist es wichtig, zu wissen, dass diese auch nach Abschluss des Bauvorhabens fortgelten, weil sie den Anlagenbetrieb über den gesamten Lebenszyklus der Anlage reglementieren, selbst wenn im Laufe der Zeit der verantwortliche Anlagenbetreiber wechselt.

Aber auch während der Bauphase gibt es spezifische Umweltanforderungen zu beachten, um beispielsweise Probleme zum Thema Baulärm zu vermeiden. Hierzu gibt Ihnen die Webseite der für Umweltauswirkungen durch den durch den Betrieb von Baustellen, Baulagerplätzen und Baumaschinen zuständigen Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz nähere Informationen.

Ob Ihr konkretes Vorhaben einer eigenständigen Baugenehmigung bedarf, oder ob Sie Umweltanforderungen nach Maßgabe der Berliner Bauordnung in eigener Zuständigkeit zu beachten und umzusetzen haben, sollten Sie mit dem bezirklichen Bau- und Wohnungsaufsichtsamt abklären.

Generell gilt: Bei Nichtbeachtung gesetzlicher Anforderungen zum Umweltschutz kann es zu kostenpflichtigen nachträglichen Anordnungen und damit ggf. zu teuren und kostenaufwändigen nachträglichen baulichen und organisatorischen Maßnahmen auf Anforderung der Ordnungsbehörde kommen. Diese frühzeitig nutzbaren Informationen sollen Ihnen helfen, dieses Problem zu vermeiden.

Diese Informationen gelten insbesondere für sogenannte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und sollen Gewerbetreibenden, Bauherren, Architekten und Entwurfsverfassern rechtzeitig vor Baubeginn über die spezifischen Anforderungen vor allem im Hinblick auf die Vermeidung und Verminderung von Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen informieren, damit ausreichend Gelegenheit für eine kostengünstige und effektive Umsetzung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten und einen gesetzeskonformen Betrieb bleibt. An dieser Stelle können nicht alle rechtlichen Vorgaben im Einzelnen aufgelistet werden, da dies den Rahmen des Möglichen sprengen würde. Einschlägige Rechtsvorschriften wurden mit Links versehen, damit Sie sich weiter informieren können.

§ 22 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) benennt die wichtigsten Pflichten für Bauherren und Anlagenbetreiber. Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind danach so zu errichten und zu betreiben, dass
  1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
  2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
  3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.

Schädliche Umwelteinwirkungen sind dabei Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Immissionen im Sinne des Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

Weiteren wichtigen Begriffen, wie etwa dem nachstehend mehrfach erwähnten Stand der Technik, haben wir eine eigene Webseite mit Begriffserläuterungen gewidmet.

Die Standortwahl

Die Errichtung und der Betrieb bestimmter Anlagen ist nur in dafür zugelassenen Gebieten erlaubt (siehe Baunutzungsverordnung BauNVO). Um Konflikte mit Anwohnern zu vermeiden, sollten umweltrelevante Vorhaben in Gewerbe- und Industriegebieten umgesetzt werden. Die Gebietsausweisung und sonstige spezifische Festlegungen können dem Baunutzungsplan und den jeweiligen Bebauungsplänen entnommen werden. Informationen erteilt der bezirkliche Fachbereich “Stadtplanung”/ba-charlottenburg-wilmersdorf/verwaltung/aemter/stadtentwicklungsamt/#stadtplanung. Sie können sich tabellarisch auch über die gestaffelten Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm informieren. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen muss jedoch auch in der Umgebung der Anlage gewährleistet sein. Informieren Sie sich genau, wo die nächstbetroffenen Anwohner anzutreffen sind. Wenn diese im gleichen Gebäude wohnen, sind niedrigerere Innenrichtwerte hinsichtlich des Lärmschutzes zu beachten. Wohngebiete, Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen und ähnlich schutzwürdige Gebiete im Umfeld des Bauvorhabens können zu erhöhten Anforderungen bzgl. technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen führen.

Luftreinhaltung

Allgemeines

Spezifische Anforderungen an die Luftreinhaltung ergeben sich aus den Verordnungen zum BImSchG und den einschlägigen Richtlinien und Normen sowie der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft. Zur Erfüllung der Pflichten für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen können die in Nr. 5 der TA Luft festgelegten Vorsorgeanforderungen (Emissionsgrenzwerte) als Erkenntnisquelle (siehe Anwendungsbereich der TA Luft) herangezogen werden.

Abluftführung

Zunächst stellt sich die Frage der eigentlichen Schadstoffminderung bei der Wahl der Einsatz-/Arbeitsstoffe als Luftreinhaltemaßnahme. Spezifische Anforderungen hierzu finden sich beispielsweise in der Lösemittelverordnung. Daneben ist zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen besonderes Augenmerk auf eine möglichst vollständige Erfassung der entstehenden Schadstoffe und Gerüche zu richten. Die freie Ableitung der gefassten Abgase / Abluft entspricht dem Stand der Technik, wenn ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird. Diese Forderung wird i.d.R. durch eine Ableitung der Abgase über einen Schornstein mit einer Mindesthöhe von 10 m über Flur und eine den Dachfirst (mit größer gleich 20° Dachneigung) um 3 m überragende Höhe erfüllt. Für bestimmte Anlagen, bzw. bei vorhandener oder rechtlich möglicher Umgebungsbebauung können sich erhöhte Anforderungen an die notwendigen Ableitbedingungen ergeben. Der senkrecht nach oben gerichtete Abgasstrom darf nicht durch andere Bauteile (z.B. Regenschutzdach, Krümmer o.ä.) gestört oder abgelenkt werden. Als Regenschutz bei Abluftanlagen ist ausschließlich die Deflektorhaube zulässig. Zur besseren Verteilung der Abgase ist eine Mindestaustrittsgeschwindigkeit von 7 m/s nach oben einzuhalten.

Für die Ableitung der Abgase von Feuerungsanlagen gelten die spezifischen Vorschriften der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen Kleinfeuerungsanlagenverordnung, deren Vollzug in Berlin dem bezirklichen Bau- und Wohnungsaufsichtsamt in Zusammenarbeit mit den Bezirksschornsteinfegern obliegt.

Staub

Beim Betrieb der Anlage entstehender Staub ist an der Entstehungs- und Übergabestelle abzusaugen und ggf. einer Reinigungsanlage zuzuführen. Dies ist i.d.R. dann der Fall, wenn es sich um Staub mit krebserzeugenden Inhaltsstoffen, oder um große, stark belastete Abluftströme handelt. Beispiele für einschlägige Detailvorschriften: § 9 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub

Gerüche

Gerüche sind häufig die Ursache zwischennachbarlicher Streitigkeiten. Zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen trägt bereits eine sinnvolle organisatorische Handhabung von geruchsintensiven Stoffen bei. Geruchsrelevante Tätigkeiten wie der offene Umgang, das Umfüllen oder auch die Lagerung der entsprechenden Stoffe sollten nicht im Freien vorgenommen werden. Die Handhabung geruchsrelevanter Stoffe sollte im Lüftungskonzept bei der Planung bzw. beim Betrieb der Anlage berücksichtigt werden; ggf. ist die Einschaltung eines Sachverständigen in Erwägung zu ziehen.

Weitere Geruchsemittenten im Umfeld des Vorhabens sind bei der Planung des Bauvorhabens zu berücksichtigen. Geruchsemissionen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen (siehe TA Luft, VDI-Richtlinien)

Lärmschutz

Anlagen mit Ausnahme von
  • Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) unterliegen,
  • sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen Freizeitanlagen,
  • bestimmte Schießplätze,
  • Tagebaue und
  • Anlagen für soziale Zwecke
    unterliegen den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm.
Nach § 22 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) sind Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass
  • schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung vermeidbar sind, und
  • nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung unvermeidliche schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung kommen als emissionsbegrenzende Maßnahmen insbesondere in Betracht:
  • zeitliche Beschränkungen des Betriebs, etwa zur Sicherung der Erholungsruhe am Abend und in der Nacht,
  • Einhaltung ausreichender Schutzabstände zu benachbarten Wohnhäusern oder anderen schutzbedürftigen Einrichtungen,
  • Ausnutzen natürlicher oder künstlicher Hindernisse zur Lärmminderung,
  • Wahl des geeigneten Aufstellungsortes von Maschinen oder Anlagenteilen,
  • organisatorische Maßnahmen im Betriebsablauf (z.B. keine lauten Arbeiten in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit).

Es sind nicht nur die von der Anlage ausgehenden Geräusche zu berücksichtigen, sondern auch Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen. Diese sind der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der zusätzlichen Lärmbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ist i.d.R. dann sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung (Summe aller Einwirkungen durch eigene und benachbarte Anlagen) am maßgeblichen Immissionsort die für das entsprechende Gebiet festgesetzten Immissionsrichtwerte nicht überschreitet. Maßgeblicher Immissionsort ist der zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist; d.h. i.d.R. die nächstgelegene Wohnung, das benachbarte Büro o.ä. Die Beurteilung für einen Einwirkungsort ist nur dann ausreichend, wenn daraus geschlossen werden kann, dass auch an keinem anderen Ort im Einwirkungsbereich der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können.

Hier gibt es Informationen über die zu beachtenden Immissionsrichtwerte.

Sie können auch noch mehr erfahren über Grundlagen des Schallschutzes und typische Lärmminderungsmaßnahmen.

Verhaltensbedingter Lärm wird durch das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung abgedeckt.

Erschütterungen

Hinsichtlich der Anforderungen an den Schutz vor Erschütterungen sind Kriterien zur Begrenzung der Emissionen den DIN Vorschriften 4150, Teil 1 bis 3, zu entnehmen. Hierbei wird die Einwirkung auf den Menschen bzw. auf das Gebäude betrachtet. Zur Vermeidung erheblicher Belästigungen sind entsprechende Arbeitseinrichtungen wie Werkbänke, Maschinen, Aggregate u.ä.m. auf Schwingungsschutzelementen bzw. körperschallgedämpft aufzustellen.

Umgang mit Chemikalien

Beim Umgang mit gefährlichen Stoffen über bestimmte Mengenschwellen hinaus, sind zusätzliche Anforderungen des Gefahrenbeherrschungsgesetzes und der Störfall-Verordnung zu beachten. Nähere Auskünfte zu diesem Thema erteilt berlinweit das Umwelt- und Naturschutzamt Steglitz-Zehlendorf | Details.

Lichtbelästigungen

Unerwünschte Raumaufhellungen z. B. durch Reklamebeleuchtung, die direkt neben oder gegenüber schutzbedürftigen Fenstern installiert ist, oder Blendung durch direkte Einstrahlung bzw. Blickmöglichkeit in Leuchtmittel, z. B. Strahler, die für eine Hofbeleuchtung eingesetzt werden, können schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 BImSchG sein. Das gilt für künstliche Lichtquellen aller Art, z.B. Lichtreklame, Scheinwerfer zur Beleuchtung von Verladeplätzen, Sportstätten, aber auch hell beleuchtete Flächen im Falle von angestrahlten Fassaden. Durch entsprechende organisatorische und / oder technische Maßnahmen ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu gewährleisten.

Hier gibt es nähere Informationen zu den massgeblichen Richtwerten.

Abfallbeseitigung

Abfälle sind im Hinblick auf die Entstehung von Emissionen (Gase, Dämpfe, Gerüche etc.) so aufzubewahren, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen können. Staubende oder emittierende Abfälle sollten in geschlossenen Behältern aufbewahrt werden, die den stofflichen Anforderungen des darin gelagerten Abfalls entsprechen. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch ausgelaufene Stoffe ist zu vermeiden.

Beispiele und Zuständigkeiten

Zu guter Letzt haben wir hier eine Zusammenstellung typischer nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen mit Erläuterungen zur jeweiligen Umweltrelevanz für Sie. Bei Fragen zur Realisierung derartiger Vorhaben setzen Sie sich bitte mit dem für den jeweiligen Anlagenstandort massgeblichen Umwelt- und Naturschutzamt in Verbindung.

Anlagen, die nach dem Anhang der 4. BImSchV – Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einer Genehmigung bedürfen, bearbeitet in Berlin zentral die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz. In der Regel werden Sie feststellen, dass es sich dabei um Industrieanlagen handelt.