Sie wollen einen umweltrelevanten Gewerbebetrieb eröffnen und hierzu vielleicht auch entsprechende Räumlichkeiten neu- oder umbauen? Dann dürften die nachfolgenden Informationen für Sie interessant sein. Das Immissionsschutzrecht formuliert konkrete Anforderungen, die nicht nur bei der Errichtung, sondern auch beim späteren Betrieb der Anlagen zu beachten und umzusetzen sind. Wenn Sie bereits eine Baugenehmigung in der Hand halten, wird diese vermutlich bereits eine Reihe von Umweltauflagen enthalten. Hier ist es wichtig, zu wissen, dass diese auch nach Abschluss des Bauvorhabens fortgelten, weil sie den Anlagenbetrieb über den gesamten Lebenszyklus der Anlage reglementieren, selbst wenn im Laufe der Zeit der verantwortliche Anlagenbetreiber wechselt.
Aber auch während der Bauphase gibt es spezifische Umweltanforderungen zu beachten, um beispielsweise Probleme zum Thema Baulärm zu vermeiden. Hierzu gibt Ihnen die Webseite der für Umweltauswirkungen durch den durch den Betrieb von Baustellen, Baulagerplätzen und Baumaschinen zuständigen Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz nähere Informationen.
Ob Ihr konkretes Vorhaben einer eigenständigen Baugenehmigung bedarf, oder ob Sie Umweltanforderungen nach Maßgabe der Berliner Bauordnung in eigener Zuständigkeit zu beachten und umzusetzen haben, sollten Sie mit dem bezirklichen Bau- und Wohnungsaufsichtsamt abklären.
Generell gilt: Bei Nichtbeachtung gesetzlicher Anforderungen zum Umweltschutz kann es zu kostenpflichtigen nachträglichen Anordnungen und damit ggf. zu teuren und kostenaufwändigen nachträglichen baulichen und organisatorischen Maßnahmen auf Anforderung der Ordnungsbehörde kommen. Diese frühzeitig nutzbaren Informationen sollen Ihnen helfen, dieses Problem zu vermeiden.
Diese Informationen gelten insbesondere für sogenannte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und sollen Gewerbetreibenden, Bauherren, Architekten und Entwurfsverfassern rechtzeitig vor Baubeginn über die spezifischen Anforderungen vor allem im Hinblick auf die Vermeidung und Verminderung von Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen informieren, damit ausreichend Gelegenheit für eine kostengünstige und effektive Umsetzung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten und einen gesetzeskonformen Betrieb bleibt. An dieser Stelle können nicht alle rechtlichen Vorgaben im Einzelnen aufgelistet werden, da dies den Rahmen des Möglichen sprengen würde. Einschlägige Rechtsvorschriften wurden mit Links versehen, damit Sie sich weiter informieren können.
§ 22 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (
Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) benennt die wichtigsten Pflichten für Bauherren und Anlagenbetreiber. Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind danach so zu errichten und zu betreiben, dass
- schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
- nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
- die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Schädliche Umwelteinwirkungen sind dabei Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Immissionen im Sinne des Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Weiteren wichtigen Begriffen, wie etwa dem nachstehend mehrfach erwähnten Stand der Technik, haben wir eine eigene Webseite mit Begriffserläuterungen gewidmet.