Tausalz

Einsatz von Auftaumitteln auf nicht öffentlichen Grundstücken

Nach § 39 NatSchGBln (Berliner Naturschutzgesetz) ist es verboten, Streusalze oder andere Auftaumittel auf Grundstücken zu verwenden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 39 NatSchGBln zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Von dem Verbot kann gemäß § 67 BNatSchG auf Antrag eine Befreiung gewährt werden.

Das Verfahren

Eine Befreiung eröffnet die Möglichkeit, unter bestimmten Vorraussetzungen von den zwingenden Verboten einer Rechtsnorm abzuweichen. Wesensmerkmal einer Befreiung ist es, atypische Fallgestaltungen zu lösen, die der Gesetz- und Verordnungsgeber bei Erlass seiner Rechtsnorm nicht vorhersehen konnte. Die Befreiung soll daher rechtlichen Unausgewogenheiten begegnen, die sich auf Grund besonderer Einzelfallumstände und als Folge der Rechtsvorschriften ergeben.
Auf die Gewährung von Befreiungen besteht kein Rechtsanspruch. Sie steht allein im Ermessen der Behörde.
Das Verfahren setzt zunächst einmal einen begründeten Antrag voraus. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch die Verbote beeinträchtigt sein können, so z.B. auch ein Nachbar, wenn ihn die Verbote betreffen.
Einzureichen sind: Formloser Antrag mit einer entsprechenden Begründung Ein Lageplan im DIN A4-Format (zweifache Ausführung), in dem die für die Eisbeseitigung vorgesehen Flächen farbig markiert sind.
Die Befreiung kann nur für den konkreten Einzelfall gewährt werden.

Tatbestandliche Voraussetzungen für eine Befreiung

Von dem Verbot kann gemäß § 67 BNatSchG auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist,
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde, oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern

Nicht beabsichtigte Härte

Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nicht beabsichtigten Härte ist es nicht ausreichend, dass durch das Verbot Einschränkungen bewirkt werden. Dies ist grundsätzlich immer der Fall und mag sich je nach Betroffenheit auch als Härte darstellen. Zusätzlich muss es eine Härte sein, die vom Normgeber nicht beabsichtigt ist. Denn in der Regel wollte der Normgeber ja gerade mit dem Verbot Einschränkungen zur Erreichung der Schutzzwecke auferlegen.

Beabsichtigt ist die Härte, wenn es sich um typisch gelagerte, bekannte oder vorhersehbare Fälle handelt und der Normgeber bei der Abwägung den Zielen des Naturschutzes Vorrang vor solchen Einschränkungen eingeräumt hat, um den beabsichtigten Schutzzweck zu gewährleisten.

Nicht beabsichtigt ist eine Härte dagegen, wenn der Normgeber die Einschränkungen (Härte), die durch das Verbot bewirkt werden, in ihrer konkreten Auswirkung für besondere Einzelfallumstände nicht vorhergesehen hat.

Vereinbarkeit

Kumulativ muss dann das zweite Kriterium „Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes“ hinzutreten. Nur wenn auch dieses erfüllt ist, kann die Befreiung gewährt werden

Wohl der Allgemeinheit

Zunächst muss es um das Wohl der Allgemeinheit gehen. Gedeckt sind von dem Merkmal „Gründe des Gemeinwohls“ alle Maßnahmen, an denen ein öffentliches Interesse besteht (z.B. Maßnahmen, die der Sicherung von Arbeitsplätzen, Wohnraum, Versorgungsanlagen für die Bevölkerung dienen).

Überwiegen

Die in Rede stehenden Aspekte des Wohls der Allgemeinheit müssen in der konkreten Wertung gewichtiger sein als die betroffenen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Eine Befreiung ist dann umso weniger möglich, je mehr den Belangen des Naturschutzes Vorrang einzuräumen ist.

Erforderlichkeit

Eine Befreiung ist dann erforderlich, wenn dem öffentlichen Interesse nur durch Befreiung Rechnung getragen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn es keine vernünftigen und zumutbaren Alternativen gibt.

Unter welchen Voraussetzungen kann keine Befreiung gewährt werden? (Beispiele)

  • Nichtbefahrbarkeit einer Rampe zu einer Tiefgarage/Parkdeck durch private PKW
  • Glatte Fußwege in Wohnanlagen
  • Autowaschanlagen
  • Rutschbahnen auf Schulhöfen

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Befreiung gewährt werden? (Beispiele)

  • Zufahrtrampe zur Notaufnahme eines Krankenhauses
  • Behinderten-Wohnanlage
  • Altenheime
  • Flächen, auf denen unvermeidbar Schwerlast- und Rangierverkehr stattfindet

Gültigkeitsdauer

Die Befreiung wird im Regelfall für drei Winterhalbjahre gewährt. Das Ausbringen von NaCl-Sand-Gemisch wird grundsätzlich auf die Fälle begrenzt, in denen eine mechanische Beseitigung nicht möglich ist (Blitzeis / Eisregen).

Gebühren

Aufgrund der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz (UGebO) vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132), zuletzt geändert durch die 8. Verordnung zur Änderung der UGebO vom 10.09.1997 (GVBl. S. 448 mit dem dazugehörenden Gebührenverzeichnis), wird gemäß Tarifstelle 6014 a für die Bearbeitung des Antrages eine Gebühr in Höhe von 72,00€ bis 1.440,00€ erhoben. Dies gilt auch für Versagungen.
Bei Befreiungen aus überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit werden keine Gebühren erhoben.

Fragen?

Bei Fragen können Sie sich selbstverständlich an den für Tausalzeinsatz zuständigen Mitarbeiter wenden. Für den Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf ist es Herr Kleeßen. Telefon und E-Mail finden Sie oben rechts auf dieser Webseite.

Das grüne Berlin

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Sie können sich zu diesem Thema noch ausführlicher informieren. Wir empfehlen Ihnen hierzu einen Besuch der gemeinsamen Webseiten der Berliner Umwelt- und Naturschutzämter Mehr Informationen zu diesem Thema