Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nicht beabsichtigten Härte ist es nicht ausreichend, dass durch das Verbot Einschränkungen bewirkt werden. Dies ist grundsätzlich immer der Fall und mag sich je nach Betroffenheit auch als Härte darstellen. Zusätzlich muss es eine Härte sein, die vom Normgeber nicht beabsichtigt ist. Denn in der Regel wollte der Normgeber ja gerade mit dem Verbot Einschränkungen zur Erreichung der Schutzzwecke auferlegen.
Beabsichtigt ist die Härte, wenn es sich um typisch gelagerte, bekannte oder vorhersehbare Fälle handelt und der Normgeber bei der Abwägung den Zielen des Naturschutzes Vorrang vor solchen Einschränkungen eingeräumt hat, um den beabsichtigten Schutzzweck zu gewährleisten.
Nicht beabsichtigt ist eine Härte dagegen, wenn der Normgeber die Einschränkungen (Härte), die durch das Verbot bewirkt werden, in ihrer konkreten Auswirkung für besondere Einzelfallumstände nicht vorhergesehen hat.