Der durch Verordnung vom 19.04.1963 (GVBl. S. 468) festgesetzte Bebauungsplan IX-55 für die Grundstücke Forckenbeckstraße 76 – 89 und Mecklenburgische Straße 32 – 43 im Bezirk Wilmersdorf (Ortsteil Wilmersdorf und Schmargendorf) wird wie folgt geändert:
- Die festgesetzte öffentliche Straße zwischen Forckenbeckstraße und Mecklenburgische Straße sowie ihre Straßenbegrenzungslinien und das dem Gewerbegebiet zugehörige Baugrundstück für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung “Tennishalle” werden aufgehoben.
- Die aufgehobene öffentliche Straße und das Baugrundstück für den Gemeinbedarf werden, soweit Nr. 7 nichts anderes regelt, dem Gewerbegebiet zugeordnet.
- Die südlichen Straßenbegrenzungslinien der Forckenbeckstraße und die nordwestlichen Straßenbegrenzungslinien der Mecklenburgischen Straße werden im Bereich der Einmündungen der auf gehobenen Straße geradlinig miteinander verbunden.
- Die in einem Abstand von 5,0 m parallel zu der nördlichen Begrenzung des aufgehobenen Baugrundstücks für den Gemeinbedarf festgesetzte Baugrenze wird in ostwärtiger Richtung bis zum Schnittpunkt mit der Baugrenze auf der Ostseite der aufgehobenen Straße geradlinig verlängert. Die Baugrenzen an der Mecklenburgischen Straße werden geradlinig miteinander verbunden.
- Die beiderseits der aufgehobenen Straße verlaufenden Baugrenzen werden südlich der unter Nr. 4 genannten geradlinig verlängerten Baugrenzen aufgehoben.
- Südlich der unter Nr. 4 genannten geradlinig verlängerten Baugrenze werden die aufgehobene öffentliche Straße und die privaten nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit und ohne Bindungen für Bepflanzungen beiderseits der aufgehobenen öffentlichen Straße in die angrenzende, als Gewerbegebiet festgesetzte überbaubare Fläche einbezogen.
- Die Fläche der aufgehobenen öffentlichen Straße nördlich der unter Nr. 4 genannten geradlinig verlängerten Baugrenze wird östlich der geradlinig nach Norden verlängerten Ostgrenze des aufgehobenen Baugrundstücks für den Gemeinbedarf als private nicht überbaubare Grundstücksfläche und westlich davon als öffentliche Grünfläche festgesetzt.
- Die private nicht überbaubare Grundstücksfläche mit Bindungen für Bepflanzungen nördlich der unter Nr. 4 genannten Baugrenze und ihrer geradlinigen Verlängerung nach Osten wird durch die Festsetzung “Private nicht überbaubare Grundstücksfläche” ersetzt.
- Das festgesetzte Gewerbegebiet ist Gewerbegebiet im Sinne des § 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26.11.1968 (BGBl. I S. 1237; berichtiget BGBl. 1969 I S. 11 / GVBl. S. 1676; berichtigt GVBl. 1969 S. 142).
- Im Gewerbegebiet beträgt das Maß der Nutzung:
Zulässige Zahl der Vollgeschosse: III
Grundflächenzahl: 0,8
Geschoßflächenzahl: 2,0
Es gilt die offene Bauweise.
- Im Gewerbegebiet können im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird.
- Die Bebauungstiefe beträgt 30,0 m, gerechnet von der Baugrenze an. Eine Überschreitung kann bis zu den rückwärtigen Baugrenzen beziehungsweise Grundstücksgrenzen zugelassen werden, wenn städtebauliche Bedenken und Gründe der Sicherheit oder Gesundheit nicht entgegenstehen.