für das Gelände zwischen
Cauerstraße, Guerickestraße, Kohlrauschstraße und Fraunhoferstraße
im Bezirk Charlottenburg
Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan VII-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Diese Abzeichnung enthält die im Deckblatt zum Bebauungsplan dargestellten Änderungen und Ergänzungen.
Die privaten Grünflächen sind vom Eigentümer gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten; Vitrinen und Ankündigungsmittel jeder Art sind in ihrem Bereich unzulässig.
Innerhalb der nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke- außer in Vorgärten – können ausnahmsweise feste Garagenbauten für den Eigenbedarf der Bewohner und bauliche Nebenanlagen wie Müllhäuschen usw. an geeigneter Stelle zugelassen werden.
Die Führung und Abmessung der Wohnwege, die Lage und Abmessung der Wageneinstellplätze, Kinderspielplätze und Wirtschaftsflächen, die mit der sonstigen Nutzung des Grundstücks im Zusammenhang stehen, sind nicht Gegenstand der Festsetzung; Veränderungen können auf Kosten der privaten Grünflächen gefordert oder zugelassen werden.
Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Soweit der Plan nichts anderes festsetzt, gelten die baurechtlichen Vorschriften.