und der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.Dezember 1960 (Abl. 1961 S. 742), soweit er in Verbindung mit den städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 (GVBl. S. 1087, 1104) und der Verordnung über Garagen- und Einstellplätze (Reichsgaragenordnung – RGaO -) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 219) in der Fassung des Erlasses vom 13. September 1944 (RABl. I S. 325) aufgrund des § 173 Abs. 3 Satz 1 Bundesbaugesetz als Bebauungsplan fortgilt, werden wie folgt geändert:
Für die Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung gelten anstelle der bisherigen Vorschriften
a) hinsichtlich der Ermittlung der zulässigen Grundfläche § 19 Abs. 3 und 4 sowie § 21 a Abs. 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO -) in der Fassung vom 26. November 1968 (BGBI. l S. 1237, berichtigt BGBI. 1969 l S. 11 / GVBI. S. 1676, berichtigt GVBI. 1969 S. 142),
b) hinsichtlich der Ermittlung der Geschoßfläche § 20 Abs. 2 und 3 und § 21 a Abs. 4 Nr. 2 BauNVO,
c) hinsichtlich der Ermittlung der Baumasse § 21 Abs. 2 und 3 und § 21 a Abs. 4 Nr. 2 BauNVO.
Nach den bisherigen Vorschriften festgesetzte Baugrenzen und förmlich festgestellte Baufluchtlinien gelten als Baugrenzen im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauNVO, festgesetzte zwingende Baulinien als Baulinien im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauNVO.
Für die Bestimmung der nach den bisherigen Vorschriften festgesetzten Bebauungstiefe und für das überschreiten der Bebauungstiefe gilt § 23 Abs. 4 BauNVO.
Die Zulässigkeit von baulichen Anlagen auf den nach den bisherigen Vorschriften als nicht überbaubar festgesetzten Flächen der Baugrundstücke bestimmt sich nach § 23 Abs. 5 BauNVO.
Die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge in den Baugebieten richtet sich nach § 12 Abs. 1 bis 3 BauNVO.