für das Gelände nordostwärts der
Masurenallee
zwischen
Theodor-Heuss-Platz und Soorstraße
im Bezirk Charlottenburg
Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan VII-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Das Sondergebiet dient der Unterbringung von Anlagen für den Rundfunk. Ausnahmsweise können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zugelassen werden. Die Bebauungstiefe beträgt 100 m.
Die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten A und B ist zugleich Straßenbegrenzungslinie.
Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastenden nicht überbaubaren Grundstücksflächen dürfen nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
Zur Sicherung der Luftfahrt darf die Höhe der baulichen Anlagen 135 m über NN nicht überschreiten.