für die Grundstücke
Stuhmer Allee 7, Heilsberger Allee 18/24 und Arysallee 6
im Bezirk Charlottenburg
Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan VII-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 6 der Baunutzungsverordnung vom 26.Juni 1962 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Die Bebauungstiefe beträgt 20,0 m, gerechnet von den straßenseitigen Baugrenzen an. Eine Überschreitung kann unbeschadet der bauaufsichtsrechtlichen Abstandsvorschriften bis zu den rückwärtigen Grundstücksgrenzen zugelassen werden, wenn städtebauliche Bedenken und Gründe nicht entgegenstehen.
Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Die nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege, Zufahrten, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen. Werbeanlagen sind unzulässig.
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.