Bebauungsplan VII-9

Fürstenbrunner Weg
an der Rohrdammbrücke

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan VII-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.

Dieser Bebauungsplan ist teilweise überholt, durch Festsetzungen im Bebauungsplan VII-134 (Rechtsverordnung vom 10.11.1966) -südl. Teil- und im Bebauungsplan VII-134-1B (Rechtsverordnung vom 24.09.2013).

Zu diesem Bebauungsplan gehört das Deckblatt vom 29. September 1955.

  • Bebauungsplan VII-9

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-9 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Für das Grundstück Ruhwaldweg Nr. 3 und Fürstenbrunner Weg Nr. 101, Grundbuch Band 170 Blatt 5909, Flurstück 171/2, ist zugunsten von “Berlin”, Senator für Verkehr und Betriebe ein Leitungsrecht grundbuchlich zu sichern.
  2. Das mit Schutzstreifen bezeichnete Gelände der öffentlichen Grünfläche zwischen Ruhwaldweg und Spree, darf nur mit flachwurzelnden, leicht zu beseitigenden Anpflanzungen (Rasen u.s.w.) versehen werden.
  3. Die Leitungen müssen jederzeit zugänglich sein.
  4. Die Einteilung der Straßen ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  5. Für die Baufläche A.B.C.D. sind gewerbliche Anlagen, die beim Betrieb keine erheblichen Nachteile, Belästigungen oder Gefahren für die Umgebung herbeizuführen geeignet sind, sowie betriebsnotwendige Wohnungen zulässig; Als Höchstmaß der baulichen Nutzung sind 2.00 m³ je m² Bruttofläche festgesetzt.
  6. Das Gelände der ehemaligen Reichswasserstraßenverwaltung kann im Bedarfsfalle (mit Ausnahme von Hochbauten) mit jeweiliger Zustimmung des Senators für Bau -und Wohnungswesen wasserbaufiskalisch genutzt werden.