Die Einteilung des Straßenraumes, die Anordnung der Wageneinstellplätze sowie Ein- und Ausfahrten des Parkplatzes sind nicht Gegenstand der Festsetzung.
Für die an den Parkplatz grenzende Bebauung sind Fenster und Traufüberstände zulässig. (aufgehoben)
Soweit der Plan nichts anderes festsetzt, gelten die baurechtlichen Vorschriften.