- Die aufgeführten Bebauungspläne werden wie folgt geändert:
Zu 1.: Die im Bebauungsplan VII-20 vom 6.September 1955 durch Verordnung vom 2. September 1958 [GVBl. 1958 S. 870] festgesetzte Planergänzungsbestimmung 4
p(. “Die freien Giebel gegen den Parkplatz sind fassadenmäßig auszugestalten. Die Eigentümer der Grundstücke Kantstraße 14, Fasanenstraße 5 u. 7-8 und Uhlandstraße 194a erhalten Trauf- und Fensterrecht.”
wird in Bezug auf die Grundstücke Kantstraße 14, Uhlandstraße 194a und die rückwärtige Grenze des Grundstückes Fasanenstraße 7-8 aufgehoben.
- Die aufgeführten Bebauungspläne werden wie folgt geändert:
Zu 2.: Die im Bebauungsplan Vll-36 vom 26 November 1956 durch Verordnung vom 8.Juni 1957 [GVBl.1957 S. 600] festgesetzte Planergänzungsbestimmung 4
p(. “Bei Wohngebäuden an Eigentumsgrenzen sind, unbeschadet privater Rechte Dritter, Traufüberstand und Fenster zum Nachbargrundstück zulässig.”
wird hiermit aufgehoben.
- Die aufgeführten Bebauungspläne werden wie folgt geändert:
Zu 3.: Die im Bebauungsplan VII-47 vom 1.November 1956 durch Verordnung vom 2.April 1959 [GVBl. 1959 S. 561] festgesetzte Planergänzungsbestimmung 2
p(. “Für die an den Parkplatz grenzende Bebauung sind Fenster und Traufüberstände zulässig.”
wird hiermit aufgehoben.
- Die aufgeführten Bebauungspläne werden wie folgt geändert:
Zu 4.: Die im Bebauungsplan VII-48 vom 1.November 1956 durch Verordnung vom 29. August 1957 [GVBl. 1957 S. 1106] festgesetzte Planergänzungsbestimmung 2
p(. “Für die an den Parkplatz grenzende Bebauung sind Fenster und Traufüberstände zulässig.”
wird hiermit aufgehoben.