Im Bebauungsplan IX-55 vom 24. Mai 1962, / festgesetzt am 19. April 1963 (GVBl. S. 468), / wird die Planergänzungsbestimmung Nr. 1 / durch folgende Planergänzungsbestimmung ersetzt:
“In den Dauerkleingärten dürfen nur eingeschossige Lauben errichtet werden, die nicht Wohnzwecken dienen und deren Grundfläche einschl. Nebenanlagen wie Kleintierstall, Abort, geschlossene Veranda, Geräteraum und überdachter Freisitz 24 m² nicht überschreitet. Eingeschossige Vereinshäuser, die mit der Zweckbestimmung Grünfläche (Dauerkleingärten) in Einklang stehen, können zugelassen werden.”