für das Gelände zwischen
Norderneyer Straße, Dillenburger Straße und Lentzeallee, für die Norderneyer Straße und für die Teilflächen der Lentzeallee und des nordöstlich der Dillenburger Straße gelegenen Geländes
im Bezirk Wilmersdorf
Die Änderungen vom 25.09.1970 ist in diese Abzeichnung eingearbeitet.
Der Bebauungsplan IX-102 ist teilweise geändert durch den Bebauungsplan IX-D
Das Sondergebiet des Pädagogischen Zentrums und des Max-Planck-Institutes dient der Lehre und Forschung.
Zulässig sind Anlagen für Lehr- und Forschungszwecke. Ausnahmsweise können Mensen und Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Institutsangehörige und Gastwissenschaftler zugelassen werden.
In der dem allgemeinen Wohngebiet zugeordneten Gemeinbedarfsflächen können im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird.
Die Bebauungstiefe für die Gemeinbedarfsflächen und das Sondergebiet beträgt 70,0 m, gerechnet von der Baugrenze an. Eine Überschreitung bis zu einer Tiefe von 95 m kann zugelassen werden, wenn städtebauliche Bedenken und Gründe der Sicherheit oder Gesundheit nicht entgegenstehen.
Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
In den Dauerkleingärten dürfen nur Lauben errichtet werden, die nicht Wohnzwecken dienen und deren Grundfläche einschließlich Nebenanlagen wie Kleintierstall, Abort und überdachte Veranda, 18 m² nicht überschreitet. Die Überdachung eines 6 m² großen offenen Laubenplatzes als Sitzplatz ist zulässig.
Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastende Fläche darf nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
Die nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege, Zufahrten, Stellplätze, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen. Werbeanlagen sind unzulässig.
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.