Bebauungsplan VII-83

für das Gelände zwischen
Gaußstraße, Goslarer Ufer, Kaiserin-Augusta-Allee 31-33
den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke
Kaiserin-Augusta-Allee 34-49, Mierendorffplatz und Keplerstraße
im Bezirk Charlottenburg

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan VII-83-2B teilweise geändert. Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan VII-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Diese Abzeichnung enthält die im Deckblatt zum Bebauungsplan dargestellten Änderungen und Ergänzungen.

  • Bebauungsplan VII-83

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  • Bebauungsplan VII-83 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Im Gewerbegebiet können im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschoße zugelassen werden, wenn die Grundflächenzahl und die Geschoßflächenzahl nicht überschritten werden.
  2. Die Baugrenze zwischen den Punkten A und B ist zugleich Straßenbegrenzungslinie.
  3. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  4. Die Flächen C D E F C; G H J K G; L M N O L und P Q R S T U P sind mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers und mit einem Fahrrecht zugunsten des Unternehmensträgers der U-Bahn zu belasten.Sie sind von sonstigen baulichen Anlagen freizuhalten und dürfen nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
  5. Die privaten nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege und Zufahrten.
    Werbeanlagen sind unzulässig.
  6. Die Flächen V W X Y J V und a b c d R a dürfen zur Erhaltung des unterirdischen Gewässers nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden. Gegen das Straßenland dürfen sie nicht abgezäunt werden. Notwendige Zäune sind auf die Baugrenze und die Linie t – u zu setzen.
  7. Die Sichtflächen e H f e; J V g J; h b c h; i k l i; m n o m und p q r s p sind von sichtbehindernden baulichen Anlagen und Bepflanzungen freizuhalten.
  8. Zur Sicherung der Luftfahrt darf die Höhe der baulichen Anlagen 60,0 m über NN nicht überschreiten.

Koordinaten der Bogenhauptpunkte

Nr. Y X
Ch60 78262.08 12459.29
Ch67 78361.27 12485.88
Ch69 78691.44 12544.42
Ch71 78756.09 12569.70
Ch72 78823.65 12607.67
Ch78 78352.58 12257.58
Ch88 78327.62 12170.45
Ch84 78336.64 12237.10
Ch95 78351.44 12295.81
Ch93 78360.58 12442.31
Ch96 78334.07 12276.69
Ch156 78322.32 12239.44