Bebauungsplan VII-41

für das Gelände zwischen
Eisenbahn, Heilsberger Allee, Reichssportfeldstraße

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan VII-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Diese Abzeichnung enthält die im Deckblatt zum Bebauungsplan dargestellten Änderungen und Ergänzungen.

  • Bebauungsplan VII-41

    Plangröße 840 × 594 mm

    PDF-Dokument (4.7 MB)

  • Bebauungsplan VII-41 Begründung

    PDF-Dokument (604.8 kB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Für das Baugrundstück wird als Gebietsart “Allgemeines Wohngebiet” festgesetzt.
    Zulässig sind: Wohnungen, kleinere Ladengeschäfte und nicht störende gewerbliche Kleinbetriebe, die den notwendigen Bedürfnissen der Bewohner entsprechen, Einrichtungen für soziale, kulturelle Zwecke und Verwaltung kleineren Umfanges.
  2. An der Heilsberger Allee können östlich des Wohngebäudes innerhalb der privaten Grünfläche – unter Ausnutzung des Geländegefälles – unterirdische Garagen und Einstellplätze für Fahrzeuge bis zu 1,5 to Eigengewicht für den Eigenbedarf der Bewohner zugelassen werden.
    Der an der Heilsberger Allee aus dem Hang herausragende Teil der Garagen darf 60,00 m über NN nicht überschreiten und ist auf seiner Oberfläche gärtnerisch zu gestalten.
  3. Zwischen den in Plan bezeichneten Punkten A und B ist im Einvernehmen mit dem Bezirksamt Charlottenburg ein 5,0 m breiter Privatweg in möglichst geradlinigem Verlauf vorzusehen, der jederzeit für den öffentlichen Fußgängerverkehr und die Verlegung von Leitungen zur Verfügung steht.
    Die Wegfläche darf nur mit leicht zu beseitigendem Pflaster versehen werden.
  4. Innerhalb der privaten Grünfläche können bauliche Nebenanlagen, wie Müllhäuschen, Teppichklopfstangen usw. zugelassen werden.
  5. Die privaten und öffentlichen Grünflächen sind vom Eigentümer gärtnerisch auszugestalten und zu unterhalten.
    Die Aufstellung von Vitrinen und Ankündigungsmitteln jeder Art ist im Bereich der privaten Grünflächen unzulässig.
  6. Der vorhandene Baumbestand ist weitgehend zu erhalten.
  7. Falls eine Einfriedigung des Geländes erforderlich wird, ist sie einheitlich zu gestalten und darf an der Straße nicht hoher als 0,75 m sein.
  8. Die Einteilung des Straßenraumes, die Anordnung der privaten Wohnwege, Kinderspielplätze, Wasserbecken und Mülltonnenflächen sind nicht Gegenstand der Festsetzung.
  9. Soweit der Plan nichts anderes festsetzt, gelten die baurechtlichen Vorschriften.