Die Grundstücke in Geltungsbereich sind Gegenstand eines Verfahrens, das nach dem Baulandumlegungsgesetz vom 03. März 1950 (VBl. I S. 71) eingeleitet wurde und nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBI. I S. 341 / GVBI. S. 665) weitergeführt wird.
Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan VII-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.